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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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[1.] Mb/Fragment 158 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-18 18:07:27 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 3-16
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 153, 154 (Rn 384, 385, 388), Zeilen: 1-22, 3-7
d) Rechnungserstellung

§ 15 Abs. 1 TKV verpflichtet den Rechnungsersteller, dem Kunden eine Rechnung zu erteilen, die auch die Entgelte enthält, die durch die Auswahl anderer Anbieter im Wege von Call-by-Call und Preselection entstanden sind. Diese sog. Gesamtrechnung muss die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen sowie Namen, ladungsfähige Anschrift und eine kostenfreie Servicerufnummer der einzelnen Anbieter. Nach §§ 18, 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG kann die Gesamtrechnung nur von Netzbetreibern mit beträchtlicher Marktmacht verlangt werden und nur, wenn der jeweilige Anbieter von der BNetzA dazu verpflichtet worden ist.552 Diese einschränkenden Voraussetzungen werden von § 45h TKG-ÄndG-RefE umgesetzt, wonach kein genereller Anspruch auf Gesamtrechnungserteilung besteht. Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gelten die bislang in § 15 TKV niedergelegten Bestimmungen im Wesentlichen fort.


552 Dementsprechend ist der von § 15 Abs. 1 TKV gewährte allgemeine Anspruch auf Erteilung einer Gesamtrechnung einschränkend auszulegen, vgl. Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, a. a. O., § 10 Rn. 385.

[S. 153, Z. 1-10; Rn 384]

3. Rechnungserstellung
Bisherige Rechtslage

§ 15 Abs. 1 TKV verpflichtete Anbieter eines Zugangs zum öffentlichen Telekommunikationsnetz (Rechnungsersteller) bislang, dem Kunden eine Rechnung zu erteilen (Fakturierung), die auch die Entgelte enthält, die durch die Auswahl anderer Anbieter im Wege von Preselection und Call-by-Call entstanden sind (sog. Gesamtrechnung). Die Rechnung musste die einzelnen Anbieter und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen, außerdem Namen, ladungsfähige Anschrift und eine kostenfreie Servicerufnummer der einzelnen Anbieter. [...]

[S. 153, Z. 15-22; Rn, 385]

Der von § 15 Abs. 1 TKV eingeräumte allgemeine Anspruch auf Erteilung einer Gesamtrechnung ist jedoch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich im Rahmen der TKG-Novelle eingeführten §§ 18, 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG nunmehr einschränkend auszulegen. Nach diesen Vorschriften kann eine Gesamtrechnung nur noch unter den in § 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG genannten Voraussetzungen von Netzbetreibern mit beträchtlicher Marktmacht verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist weiterhin, dass diese Anbieter durch die BNetzA dazu verpflichtet werden.374 [...]

[S. 154, Z. 3-7; Rn 388]

TKG-Änderungsgesetz
§ 45h TKG-ÄndG-E berücksichtigt nunmehr die Vorgaben der §§ 18, 21 Abs. 2 Nr. 7 TKG, nach denen kein genereller Anspruch auf eine Gesamtrechnung mehr besteht. Wird jedoch eine solche Rechnung erstellt, so gelten die in § 15 TKV getroffenen Regelungen im Wesentlichen fort.


374 In der Praxis hat die Deutsche Telekom AG mit anderen Anbietern Verträge über die Erstellung einer Gesamtrechnung geschlossen. Dazu § 7, Rn. 252.

Anmerkungen

Die im Text enthaltene Fn. ist nicht einmal ein echtes Bauernopfer, weil sie so formuliert ist, dass sich der Nachweis auf die Aussage in der Fundstelle zur einschränkenden Auslegung des § 15 Abs. 1 TKV bezieht. Dass der gesamte Absatz aus der Quelle zusammengestellt wurde, ist dem in keiner Weise zu entnehmen.

Sichter
fret


[2.] Mb/Fragment 158 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 17:25:10 Fret
Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 22-32
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 154, 155, Zeilen: 34-36,
Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Entgelte, so kann er einen Einzelverbindungsnachweis verlangen, wenn er bislang noch keinen erhalten hat (§ 16 Abs. 1 TKV). Außerdem ist eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist. Die Regelung gilt für alle öffentlichen Telekommunikationsdienste, die über Telefonnetze erbracht werden, also neben der klassischen Telekommunikation auch für Online- und Datendienste und somit auch für Voice over IP-Dienste. Der Anbieter hat den Nachweis zu erbringen, die Leistung bis zum Kundenanschlusspunkt technisch einwandfrei erbracht zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, so wird widerleglich vermutet, dass der Anbieter die Verbindungsentgelte unrichtig ermittelt hat (§ 16 Abs. 3 S. 1, 2 TKV). [S. 154, Z. 34-36; Rn 391]

Erhebt der Kunde Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Entgelte und hat er bislang noch keinen Einzelverbindungsnachweis erhalten, so kann er diesen verlangen.

[S. 155, Z. 1-11; Rn 391]

[Dies gilt nicht, sofern die] Speicherung der Verbindungsdaten auf seinen Wunsch oder aus technischen Gründen unterblieben ist oder wenn aufgezeichnete Daten auf seinen Wunsch oder auf Grund rechtlicher Verpflichtungen gelöscht wurden. Daneben ist eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist (§ 16 Abs. 1, 2 TKV). Hierdurch soll Transparenz im Hinblick auf die Leistungserbringung sowie die hiermit verbundene Abrechnung geschaffen und einem Misstrauen des Kunden gegenüber seinem Anbieter entgegengewirkt werden. Die Regelung gilt für alle öffentlichen Telekommunikationsdienste, die über Telefonnetze erbracht werden, also auch für Online- und Datendienste.

[S. 155, Z. 12-18; Rn 392]

Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zum Kundenanschlusspunkt, also innerhalb seines Verantwortungsbereichs, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die fragliche Entgeltberechnung beeinflusst haben könnten, so wird widerleglich vermutet, dass der Anbieter die Verbindungsentgelte unrichtig ermittelt hat (§ 16 Abs. 3 Satz 1 und 2 TKV380.[...]


380 Zur entsprechenden Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 TKV auf Forderungen bei der heimlichen Installation von Dialern siehe unten Rn. 426.

Anmerkungen

In dem gesamten Absatz, der sich auf der Folgeseite fortsetzt, gibt es in der Arbeit gar keine Quellenangabe.

Sichter
fret



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