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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Mb/Fragment 157 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-18 18:05:06 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 1-7, 13-.17
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): online, Zeilen: Rn. 382-383
b) Einzelverbindungsnachweis

Gem. § 14 TKV hat der Kunde von Sprachkommunikationsdienstleistungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen einen Anspruch auf eine Rechnung, die nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselt ist, den sog. Einzelverbindungsnachweis. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises ist unentgeltlich zu erteilen (§ 14 S. 4 TKV). Sie ist aber vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum zu verlangen.[...]

Gem. § 45e TKG-ÄndG-RefE erstreckt sich der Anspruch nämlich künftig auf öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste im Allgemeinen und nicht mehr lediglich auf Sprachkommunikationsdienstleistungen. So kann dann z. B. auch für Online-Verbindungen ein Einzelverbindungsnachweis verlangt werden.548


548 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, a. a. O., § 10 Rn. 383.

[S. 152, Z. 13-20; Rn 382]

2. Einzelverbindungsnachweis
Bisherige Rechtslage
§ 14 TKV räumt dem Kunden von Sprachkommunikationsdienstleistungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. § 99 TKG) einen Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung ein. Ein solcher Einzelverbindungsnachweis muss vom Kunden jedoch vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum verlangt werden und ist in seiner Standardform unentgeltlich zu erteilen (§ 14 Satz 1, 4 TKV).[...]

[S. 152, Z. 25-29; Rn 383]

TKG-Änderungsgesetz
§ 45e TKG-ÄndG-E entspricht im Wesentlichen § 14 TKV. Allerdings erstreckt sich der Anspruch auf Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit und nicht mehr nur auf Sprachkommunikationsdienstleistungen. Daraus folgt, dass ein Einzelverbindungsnachweis nunmehr beispielsweise auch für Online-Verbindungen verlangt werden kann.

Anmerkungen

Die Bauernopfer-Fußnote bezieht sich scheinbar nur auf einen Einzelfakt und macht nicht das wahre Ausmaß der Übernahme deutlich.

Sichter
fret


[2.] Mb/Fragment 157 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:22:57 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 20-27, 32-34
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 156, 157 (Rn 395, 396), Zeilen: 20-34, 1-6
c) Kundenvorgabe der Entgelthöhe

Gem. § 18 TKV kann der Kunde seinem Anbieter vorgeben, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er Telefondienste in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muss dann sicherstellen, dass dieser Betrag nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird. Nach § 45f TKG-ÄndG-RefE soll der Kunde nun einen allgemeinen Anspruch darauf haben, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bzw. zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten zu erhalten. [...]

Die Regelung ermöglicht es dem Kunden, sein Kostenrisiko kontrollieren zu können. Der Anspruch des Kunden wird im Mobilfünkbereich durch Prepaid-Karten und im Festnetzbereich durch Cal[ling-Cards erfüllt.550 Insoweit ist es ausreichend, dass jeweils ein Vorauszahlungsprodukt am Markt angeboten wird.551]


550 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, a. a. O., § 10 Rn. 396.
551 BT-Drs. 15/5213,22.

[S. 156, Z. 20-27, Rn 395]

6. Begrenzung der Entgelthöhe durch den Kunden
Bisherige Rechtslage
§ 18 TKV sieht vor, dass der Kunde gegenüber seinem Anbieter vorgeben kann, bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will. Der Anbieter muss sicherstellen, dass dieser Betrag ohne Zustimmung des Kunden nicht überschritten wird. Auf diese Weise soll es dem Kunden ermöglicht werden, die ihm entstehenden Kosten besser zu kontrollieren.[...]

[S. 156, Z. 31-34, Rn 396]

TKG-Änderungsgesetz § 45f TKG-ÄndG-E sieht anstelle der Vorgabe der monatlichen Entgelthöhe nunmehr vor, dass der Endnutzer einen allgemeinen Anspruch darauf hat, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz [bzw. zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten zu erhalten.]

[S. 157, Z. 1-6, Rn 396]

Auf diese Weise soll der Kunde die Möglichkeit haben, sein Kostenrisiko zu kontrollieren. Der Anspruch des Kunden wird durch das Angebot von Prepaid-Karten im Mobilfunkbereich und Calling-Cards im Festnetzbereich erfüllt. Ausreichend ist insofern, dass jeweils ein Vorauszahlungsprodukt am Markt angeboten wird.384


384 BT-Drs. 15/5213, 22.

Anmerkungen

Die Fußnote gibt keinen Hinweis auf den Umfang der Textübernahme oder die Ähnlichkeit zur Quelle. Dies ist zwar zT. durch den Normwortlaut bedingt, der Formulierungen wie "bis zu welcher monatlichen Entgelthöhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will" enthält, aber eben auch nicht mehr.

Sichter
fret



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