von Dr. Mareike Bonnekoh
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[1.] Mb/Fragment 156 17 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:22:36 Kybot | Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 156, Zeilen: 17-27 |
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006 Seite(n): 151, 152 (Rn 370, 380, 381), Zeilen: 31-37, 7-12 |
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2.) Abrechnungstransparenz
Die Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen spielt eine entscheidende Rolle im Bereich des Kundenschutzes. a) Verbindungspreisberechnung Gem. § 5 TKV haben die Anbieter bei der Verbindungspreisberechnung bestimmte Grundsätze zu beachten. So haben sie die Genauigkeit der Abrechnung sicherzustellen und regelmäßig zu kontrollieren. Während sich § 5 TKV auf die Abrechnung zeitabhängig tarifierter Verbindungen beschränkt, sieht die entsprechende Neuregelung im TKG-ÄndG-RefE auch die Möglichkeit vor, die Genauigkeit der Abrechnung von volumenabhängig tarifierten Verbindungen sicherzustellen (§ 45g Abs. 1 Nr. 3 TKG-ÄndG-RefE). |
[S. 151, Z. 31-37; Rn 379, 380]
VIII. Abrechnung Eine zentrale Rolle im Kundenschutzrecht spielen Regelungen über die Abrechnung von Telekommunikationsdienstleistungen. 1. Verbindungspreisberechnung [S. 152, Z. 7-12; Rn 381] TKG-Änderungsgesetz Eine § 5 TKV entsprechende Regelung beinhaltet § 45g TKG-ÄndG-E. Während sich § 5 TKV aber noch auf die Abrechnung zeitabhängig tarifierter Verbindungen beschränkte, haben Anbieter nunmehr auch bei volumenabhängig tarifierten Verbindungen die Genauigkeit der Abrechnung sicherzustellen (§ 45g Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 TKG-ÄndG-E). |
Trotz deutlicher Anlehnung hier kein Hinweis auf die Quelle. |
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