von Dr. Mareike Bonnekoh
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[1.] Mb/Fragment 122 25 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-18 17:51:18 Fret | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 122, Zeilen: 25-34 |
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004 Seite(n): 121, 123, Zeilen: 32-34; 1-6 |
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Soweit Maßnahmen der Regulierungsbehörde Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben, hat sie vor Erlass einer Entscheidung ein Konsolidierungsverfahren zu durchlaufen (§§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 3 i. V. m. § 12 Abs. 2 und §§ 15, 13 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 TKG). Wann dies der Fall sein soll, regelt das Gesetz nicht näher. Nahe liegend wäre hier eine Anknüpfung an das wettbewerbsrechtlich etablierte Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.429 Nach der weiten Auslegung dieses Kriteriums durch den EuGH können umgekehrt alle Maßnahmen, die nicht lediglich nationale Märkte betreffen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
429 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O, S. 122 f. |
[Seite 121, Zeilen 32-34]
Ein weiteres Verfahren ist einzuleiten, wenn gemäß § 10 Abs. 3 TKG das Ergebnis des Marktdefinitionsverfahrens Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten haben wird. [Seite 123, Zeilen 1-6] [Nahe liegen würde eine Anknüpfung an das wettbewerbsrecht]lich etablierte Kriterium der Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten (vgl. Art.81 Abs.1, Art.82 Abs.1 EG). Dieses Kriterium hat allerdings in der Rechtsprechung des EuGH eine weite Aulegung erfahren. Nach dieser ist eher in umgekehrter Wendung davon auszugehen, dass all jenes, was nicht lediglich nationale Märkte betrifft, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten berühren kann.164 164 In diese Richtung tendiert anscheinend auch die Kommission, vgl. Ziff. 147 der Marktanalyseleitlinien, wonach alle Maßnahmen erfasst werden sollen, die „unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell“ Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben können. Es dürfte schwierig sein, Maßnahmen zu finden, die diesen Anforderungen nicht genügen. |
Auch hier dokumentiert die Fußnote weder den Umfang der Übernahme noch die Nähe der Formulierung. Zudem wird hier die aussage der Quelle aus dem Kontext gerissen, denn S. 122 f. der Quelle beziehen sich auf ein spezielles Vetoverfahren, und der Sinn des Begriffs "umgekehrt" erschließt sich in der gekürzten Fassung der Autorin nicht mehr. |
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