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Aktuelle Version vom 25. August 2012, 08:18 Uhr

Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Mb/Fragment 121 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-25 08:17:07 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Klgn, Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 8-20
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): Rn 119, Rn 120, Zeilen: -
Das Marktdefinitions- und -analyseverfahren ist die Grundlage für sämtliche Sonderverpflichtungen für Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht und damit auch entscheidend für die Wettbewerbsentwicklung der Telekommunikationsmärkte überhaupt. Wegen dieser Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Regulierungspraxis werden die Entscheidungen nach §§ 10, 11 TKG durch die sog. Präsidentenkammer der BNetzA getroffen.424 Gem. § 14 Abs. 2 TKG muss die Regulierungsbehörde ihre getroffenen Feststellungen zur Marktabgrenzung und Marktanalyse alle zwei Jahre überprüfen. Darüber hinaus ist ein neues Abgrenzungs- und Analyseverfahren nach § 14 Abs. 1 TKG erforderlich, wenn sich entweder die Empfehlung der Kommission über die zu untersuchenden Märkte geändert hat oder wenn der BNetzA selbst Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die von ihr getroffenen Feststellungen nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen.

424 Holznagel/Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, a. a. O., § 4 Rn. 119.

[RN 119]

Das Marktdefinitions- und -analyseverfahren ist die Grundlage für sämtliche Sonderverpflichtungen für Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht und damit auch entscheidend für die Wettbewerbsentwicklung der Telekommunikationsmärkte überhaupt. Wegen dieser Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Regulierungspraxis werden die Entscheidungen nach §§ 10, 11 TKG durch die sog. Präsidentenkammer der BNetzA getroffen.109

[RN 120]

Aus diesem Grund muss die BNetzA nach § 14 Abs. 2 TKG ihre getroffenen Feststellungen zur Marktabgrenzung und -analyse alle zwei Jahre überprüfen. Darüber hinaus ist ein neues Abgrenzungs- und Analyseverfahren nach § 14 Abs. 1 TKG erforderlich, wenn sich entweder die Empfehlung der Kommission über die zu untersuchenden Märkte geändert hat110 oder wenn der BNetzA selbst Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die von ihr getroffenen Feststellungen nicht mehr den tatsächlichen Marktgegebenheiten entsprechen.


109 Zu Aufbau und Organisation der BNetzA vgl. Rn. 146 ff.

110 Die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte (o. Fn. 99) soll gemäß ihrem Erwägungsgrund 21 bis spätestens zum 30. 6. 2004 überprüft werden. Allerdings hat die Kommission bereits angekündigt, dass sie diese Überprüfung wegen der verspäteten Umsetzung der Richtlinien in vielen Mitgliedstaaten und der langsameren Veränderung der Rahmenbedingungen der Kommunikationsmärkte erst zum Ende des Jahres 2005 vornehmen wird, vgl. Pressemitteilung IP/04/845 vom 2. 7. 2004, abrufbar unter http://europa.eu.int/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/04/845&format =HTML&aged=1&language=EN&guiLanguage=en.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die wörtliche Übernahme.

Sichter
fret


[2.] Mb/Fragment 121 21 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 06:57:40 Fret
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 121, Zeilen: 21-26
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 121, Zeilen: 3-8
b) Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt

Bei Fragen der Marktdefinition und Marktanalyse hat die Regulierungsbehörde gem. § 123 Abs. 1 S. 1 TKG das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt herzustellen. Die Methodik der sektorspezifischen Regulierung soll hierdurch der des allgemeinen Kartellrechts auf institutioneller Ebene angenähert werden.425


425 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht a. a. O., S. 121.

1. Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt

Aus § 123 Abs.1 S.1 TKG ergibt sich, dass die Regulierungsbehörde bei Fragen der Marktdefinition und der Marktanalyse i.S.d. §§ 10, 11 TKG das Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt herzustellen hat. Auf institutioneller Ebene soll damit eine Annäherung der Methodik der sektorspezifischen Regulierung und des allgemeinen Kartellrechts bewirkt werden.

Anmerkungen

Auch hier entnimmt der Leser der Fußnote nicht, dass der gesamte Absatz praktisch keine relevante Formulierungs- oder gar gedankliche Eigenleistung enthält, sondern sich von marginalen Umstellungen und Glättungen abgesehen komplett - inkl. der Überschrift - so in der Quelle findet.

Sichter
Guckar



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