von Dr. Mareike Bonnekoh
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[1.] Mb/Fragment 114 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-21 16:39:45 Fret | BNetzA 2006, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 114, Zeilen: 3-31 |
Quelle: BNetzA 2006 Seite(n): 66, 67, Zeilen: S.66,17-18.48-49 und S.67,1-6.13-31 |
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Die Regulierungsinstrumente des TKG ermöglichen auch ein schnelles Eingreifen, da die Verfügungen der Regulierungsbehörde grundsätzlich sofort vollzogen werden können. Dies ist bei Verfügungen der Kartellbehörden nicht der Fall. Eine Vollziehung ist in der Regel erst nach Ausschöpfung des Rechtswegs möglich, es sei denn, die sofortige Vollziehbarkeit wurde ausdrücklich angeordnet.401 Es bestünde daher die Gefahr, dass ein Unternehmen, das über beträchtliche Marktmacht verfügt, den betroffenen Wettbewerber bis zum Ausgang eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens bereits vom Markt verdrängt haben könnte.
Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass dem Marktversagen nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden kann. e) Ergebnis der Marktdefinition Im Ergebnis ergibt die Durchführung des Marktdefinitionsverfahrens, dass folgende Märkte für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht kommen: • Markt für ATM-Bitstrom-Zugang • Markt für IP-Bitstrom-Zugang. 2.) Marktanalyse Bei der Marktanalyse muss die Regulierungsbehörde für jeden der definierten Märkte untersuchen, ob auf diesem wirksamer Wettbewerb besteht (§ 11 Abs. 1 S. 1 TKG). Nach der gesetzlichen Negativdefinition besteht dann kein wirksamer Wettbewerb, wenn auf dem jeweiligen Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht (SMP) verfügen. Ein Unternehmen hat dann beträchtliche Marktmacht, wenn es allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, d.h. eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten. 401 § 60 GWB. |
[S. 66, Z. 17-18]
III. Dem Marktversagen kann nicht allein durch die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts begegnet werden [S. 66, Z. 48-49] Außerdem ermöglicht das TKG i.d.R. ein schnelleres Einschreiten, weil Verfügungen der BNetzA grundsätzlich sofort vollzogen werden können. Das [S. 67, Z. 1-6, 13-31] ist bislang bei Verfügungen der Kartellbehörden nach dem allgemeinen Wettbewerbsrecht nicht der Fall. Vor der Ausschöpfung des Rechtsweges können kartellbehördliche Verfügungen nur in besonderen Einzelfällen (nach Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit) vollzogen werden. Das birgt z.B. die Gefahr, dass ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht im Fall von Verdrängungspreisen finanzschwächere Unternehmen bis zum Ausgang der Verfahren vom Markt verdrängen kann. [...] IV. Ergebnis Die nachfolgend genannten Märkte erfüllen die in § 10 Abs. 2 S. 1 TKG aufgeführten Kriterien und kommen deshalb für eine Regulierung nach dem zweiten Teil des TKG in Betracht: 1. Markt für ATM-Bitstrom-Zugang 2. Markt für IP-Bitstrom-Zugang, einschließlich HFC-Breitbandzugang J Beurteilung des Vorliegens einer beträchtlichen Marktmacht auf dem Markt für Bitstrom-Zugang Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des TKG prüft die BNetzA im Rahmen der Festlegung der nach § 10 für eine Regulierung nach Teil 2 des TKG in Betracht kommenden Märkte, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer Wettbewerb besteht. Die Feststellung, dass der Wettbewerb auf einem relevanten Markt wirksam ist, kommt nach den Leitlinien der Kommission110 der Feststellung gleich, dass es auf diesem Markt kein Unternehmen gibt, das allein oder gemeinsam mit anderen eine beherrschende Stellung einnimmt. Umgekehrt bedeutet das Fehlen von wirksamen Wettbewerb, dass es auf dem Markt Unternehmen gibt, die einzeln oder gemeinsam mit anderen marktbeherrschend sind. Die beherrschende Stellung gemäß Artikel 82 EG-Vertrag wird vom europäischen Gerichtshof wie folgt beschrieben: dabei „verfügt ein Unternehmen über beträchtliche Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine wirtschaftlich starke Stellung einnimmt, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Mitbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten“111 110 Siehe dazu Leitlinien _Rn.112 111 Rechtssache 27/76 United Brands/Kommission, Slg. 1978, 207 |
Keine Quellenangabe. Etwas gekürzt, aber Schritt für Schritt der Vorlage folgend und die dort vorgefundenen Formulierungen benutzend. Zitate werden durch minimale Abänderungen vermieden. Keine einzige Übernahme ist als solche gekennzeichnet. Insbesondere die in der Quelle als wörtliche Übernahme aus einem EuGH-Urteil nachgewiesene Passage übernimmt die Verfasserin ohne jede Quellenangabe. |
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[2.] Mb/Fragment 114 33 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:54:20 Fret | Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 114, Zeilen: 33-35 |
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004 Seite(n): 120, Zeilen: 12-18 |
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Ebenso wie die Marktdefinition umfasst auch die Marktanalyse Prognoseelemente. Erforderlich ist also eine wertende, zukunftsgerichtete Betrachtung, wobei die im Wettbewerbsrecht entwickelten [Anhaltspunkte wie Marktanteile, potentieller Wettbewerb, Kontrolle über Infrastruktur und Größen- und Verbundvorteile heranzuziehen sind.402]
402 Vgl. EU-Kommission, Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht, a. a. O., Ziff. 78, die eine nicht abschließende Liste von Kriterien enthält |
Ebenso wie die Marktdefinition umfasst auch die Marktanalyse bzw. die Bestimmung von beträchtlicher Marktmacht Prognoseelemente. Sie macht also eine wertende, zukunftsgerichtete Betrachtung erforderlich, die aufgrund der bisherigen Entwicklung des Marktes und der derzeitig nachweisbaren Marktverhältnisse durchzuführen ist. Dabei sind die im Wettbewerbsrecht entwickelten Anhaltspunkte, wie Marktanteile, potentieller Wettbewerb, Kontrolle über Infrastruktur und Größen- und Verbundvorteile,157heranzuziehen.
157 Ziff. 78 der Marktanalyseleitlinien enthält eine nicht abschließende Liste von Kriterien. |
Die Quelle wird hier nicht genannt. Wenngleich der Passus inhaltlich sicher nur so oder sehr ähnlich darstellbar ist, so scheint dies hinsichtlich der sprachlichen Fassung doch nicht notwendig zu sein (vgl. die FN, sowie die inhaltlich nicht alternativlose Auswahl der Stichpunkte der Aufzählung). Gerade die Aufzählung einer Auswahl von Kriterien, aber auch eigenständiger Formulierungen wie "Prognoseelemente" ist nicht von Normtexten etc. vorgegeben. s. Diskussion. |
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