von Dr. Mareike Bonnekoh
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[1.] Mb/Fragment 113 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-08-18 20:46:34 Fret | BNetzA 2006, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 113, Zeilen: 8-19 |
Quelle: BNetzA 2006 Seite(n): 66, Zeilen: 32-43, 44-47 |
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Das Angebot von Bitstrom-Zugang ist für die Wettbewerber zwingende Voraussetzung, um eigene differenzierte Endkundenleistungen anbieten zu können, da sie in aller Regel nicht über bis zu den Teilnehmeranschlüssen reichende Infrastrukturen verfügen. Deshalb wäre es dem etablierten Betreiber ohne eine sektorspezifische Regulierung möglich, seine Marktmacht auf die Endkundenebene zu übertragen, indem er den Wettbewerbern den Bitstrom-Zugang auf ATM- sowie auf IP-Ebene verweigerte.399
Die Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte hat gezeigt, dass die Problematik des Bitstrom-Zugangs umfassende Befugnisse zur Vornahme positiver Regelungen erfordert. Die alleinige Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts ermöglicht hingegen lediglich ein punktuelles Eingreifen, wie z.B aufgrund des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB. 399 Cave, MMR-Beil. 10/2003, 15, 19. |
Die besondere wettbewerbspolitische Bedeutung des Angebots von Bitstrom-Zugang auf der Vorleistungsebene ergibt sich dabei vor allem daraus, dass das Angebot für Wettbewerber, die nicht über bis zu den Teilnehmeranschlüssen reichende Infrastruktur verfügen, erforderlich ist, um eigene differenzierte Endkundenleistungen anzubieten. Da das Angebot von Bitstrom-Zugang also für wirksamen Wettbewerb auf der Endkundenebene essentiell ist, wäre es dem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht – in Abwesenheit entgegenstehender Regeln - ein leichtes, seine Marktmacht auf die Endkundenebene auszudehnen bzw. dort zu bewahren, indem es den Wettbewerbern den Bitstrom-Zugang sowohl IP als auch ATM-basiert verweigerte108.
Wie die Erfahrung mit der Liberalisierung der Telekommunikationsmärkte auch in Deutschland gezeigt hat, ist dem Problem des Bitstrom-Zugangs nicht ausschließlich mit den Regeln des Wettbewerbsrechts zu begegnen. [...] Die alleinige Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts, wie z.B. mittels § 19 Absatz 4 Nr. 4 GWB, würde hingegen nur ein punktuelles Eingreifen in einzelnen Verfahren bedeuten. Erforderlich sind wesentlich umfassendere Befugnisse zur Vornahme positiver Regelungen, [...] 108 Martin Cave: The Economics of Wholesale Broadband Access, in Mulitmedia und Recht, Beilage 10/2003, S. 19 |
Wortwörtlich übernommene Passagen (inkl. Literaturverweis) unter Änderung des Satzbaus. Keinerlei Hinweis auf eine Übernahme. |
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