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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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[1.] Mb/Fragment 104 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2014-02-03 07:10:08 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Holznagel Enaux Nienhaus 2006, KomplettPlagiat, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 4-18
Quelle: Holznagel Enaux Nienhaus 2006
Seite(n): 41, 42 (Rn 99, 100), Zeilen: 24-32, 1-9
Zur Ermittlung der Austauschbarkeit verschiedener Produkte aus Nachfragesicht wird untersucht, welchen Effekt eine hypothetische geringe, aber doch spürbare nicht vorübergehende Preisänderung - angesetzt wird hier eine Erhöhung im Bereich zwischen 5 und 10 % - eines oder mehrerer gleicher Produkte eines bestimmten Anbieters auf die Nachfrage nach möglichen Substitutionsprodukten haben würde.364 Wechseln so viele Kunden auf ein anderes Produkt, dass durch den Absatzrückgang die Preiserhöhung wirtschaftlich keinen Sinn mehr machen würde, werden diese alternativen Produkte ebenfalls in den relevanten Markt mit einbezogen. Sinkt die Nachfrageelastizität hingegen, d.h. wechseln keine oder nur sehr wenige Kunden auf ein anderes Produkt, ist der sachlich relevante Markt abgegrenzt, da alle Substitutionsprodukte oder -dienstleistungen ebenfalls erfasst sind. Die Anbietersubstituierbarkeit prüft demgegenüber, wie viele Anbieter bei derartigen Preisänderungen dazu in der Lage sind, ihrerseits ihre Produktion umzustellen und die relevanten Produkte ohne große Zusatzkosten kurzfristig auf den Markt zu bringen.365

364 EU-Kommission, Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht, a. a. O., Tz. 46.

365 EU-Kommission, Leitlinien zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht, a. a. O., Tz. 52.

[S. 41, Z. 24-32; Rn 99]

Zur Ermittlung der Austauschbarkeit verschiedener Produkte aus Nachfragesicht wird untersucht, welchen Effekt eine hypothetische geringe, aber doch spürbare, nicht vorübergehende Preisänderung - angesetzt wird hier eine Erhöhung im Bereich zwischen 5 und 10 % - eines oder mehrerer gleicher Produkte eines bestimmten Anbieters auf die Nachfrage nach möglichen Substitutionsprodukten haben würde.88 Wechseln so viele Kunden auf ein anderes Produkt, dass durch den Absatzrückgang die Preiserhöhung wirtschaftlich keinen Sinn mehr machen würde, werden diese alternativen [Produkte ebenfalls in den relevanten Markt mit einbezogen.]

[S. 42, Z. 1-5]

Sinkt die Nachfrageelastizität hingegen, d.h. wechseln keine oder nur sehr wenige Kunden auf ein anderes Produkt, ist der sachlich relevante Markt abgegrenzt, da alle Substitutionsprodukte oder -dienstleistungen ebenfalls erfasst sind.

[S. 42, Z. 6-9; Rn 100]

Das Kriterium der Anbietersubstituierbarkeit prüft demgegenüber, wie viele Anbieter bei derartigen Preisänderungen dazu in der Lage sind, ihrerseits ihre Produktion umzustellen und die relevanten Produkte ohne große Zusatzkosten kurzfristig auf den Markt zu bringen.89


88 EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 46.

89 EU-Kommission, Leitlinien (o. Fn. 87), Tz. 52.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme (inkl. Fußnote); kein Quellenverweis. Vgl. Mb/Dublette/Fragment 104 04 und die dortigen Bemerkungen.

Sichter
(Graf Isolan), fret


[2.] Mb/Fragment 104 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-21 11:15:03 Fret
BNetzA 2006, Fragment, Gesichtet, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 20-33
Quelle: BNetzA 2006
Seite(n): 28, 29, 31, Zeilen: 25-27, 32-36; 1-4; 5-11
Die beiden Übertragungstechnologien ATM-Technologie und IP-Protokoll bieten unterschiedliche Qualitätsstandards. Aufgrund dieser unterschiedlichen Eigenschaften bedienen ATM-Bitstromprodukte und IP-Bitstromprodukte unterschiedliche Nachfragen. IP-Bistromprodukte werden eher von Unternehmen nachgefragt, die als Internet Service Provider oder Carrier den ADSL-Massenmarkt mit Internetzuführungsleistungen bedienen wollen. Nachfrager, die auf dem Endkundenmarkt hochwertige Dienste für Geschäftskunden anbieten wollen, interessieren sich in erster Linie für ein ATM-Bitstromprodukt.366 Zu klären ist daher, ob die beiden Bitstromproduktarten einen gemeinsamen Markt bilden. Hier ist zunächst die Austauschbarkeit aus Nachfragersicht zu prüfen.

In technischer Hinsicht unterscheiden sich die Bitstrom-Zugangsprodukte durch die Übergabetechnologie, welche wiederum die Technologie des weiterführenden Netzes bestimmt.


366 Vgl. oben unter E. II. 2.).

[S. 28, Z. 25-27]

Die unterschiedlichen Qualitätsstandards, die die beiden Übertragungstechnologien ATM-Technologie und IP-Protokoll bieten, machen es erforderlich, die Bitstromprodukte nach der Übergabetechnologie zu klassifizieren: [...]

[S. 28, Z. 32-36]

Aufgrund der unterschiedlichen Eigenschaften im Hinblick auf die Erfüllung von Qualitätsstandards bedienen ATM-Bitstromprodukte und IP-Bitstromprodukte sehr unterschiedliche Nachfragen: IP-Bitstromprodukte werden derzeit in erster Linie von Unternehmen nachgefragt, die als Service Provider oder Carrier insbesondere den ADSL-Massenmarkt mit Internetzugangsleistungen aber auch VoIP-Diensten bedienen wollen.

[S. 29, Z. 1-4]

Bitstromnachfrager hingegen, die auf dem Endkundenmarkt hochwertigere Dienste adressieren wollen (wie z.B. Video on Demand oder für Geschäftskunden VPN etc.), die auf der Übertragungsebene definierte Qualitäten erfordern, sind derzeit in hohem Maße an einem ATM-Bitstromprodukt interessiert.

[S. 31, Z. 5-11]

Auf der Basis der oben aufgeführten Beschreibung des Bitstrom-Zugangsmarktes ist zu klären, inwiefern die beiden Bitstromproduktarten „ATM-Bitstrom-Zugang“ und „IP-Bitstrom-Zugang“ einem gemeinsamen Bitstrom-Zugangsmarkt zuzuordnen sind. Auf der Grundlage der in Anhang 1 dargestellten Kriterien ist daher zunächst die Austauschbarkeit aus Nachfragersicht zu prüfen. Die Bitstrom-Zugangsprodukte unterscheiden sich durch die Übergabetechnologie, die wiederum die Technologie des weiterführenden Netzes bestimmt.

Anmerkungen

Keine Kenntlichmachung der zusammenfassenden Übernahme aus der Quelle. Wenngleich es zu einer Reihe von Umstellungen u.ä. kommt, ist keine eigenständige Formulierungsleistung erkennbar.

Sichter
Strafjurist



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