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Voice over IP. Rechtsprobleme der Konvergenz von Internet und Telefonie

von Dr. Mareike Bonnekoh

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[1.] Mb/Fragment 103 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-09 16:18:05 Kybot
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
strafjurist
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 2-6
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 37, Zeilen: 19-24
Unter einem Markt versteht man denjenigen Ort, an dem Angebot und Nachfrage nach einer bestimmten Ware oder Dienstleistung aufeinander treffen. Märkte können dabei sowohl hinsichtlich des jeweiligen Gutes als auch ihrer räumlichen Lage und Ausbreitung unterschieden werden. In diesem Zusammenhang spricht man auch von sachlicher und räumlicher Marktabgrenzung.361

361 Koenig/Loetz/Neumann, Telekommunikationsrecht, a. a. O. S. 37.

Unter einem Markt versteht man denjenigen Ort, an dem Angebot und Nachfrage nach einem bestimmten Gut, also nach einer Ware oder einer Dienstleistung, aufeinander treffen. Dabei können Märkte sowohl hinsichtlich des jeweiligen Gutes als auch hinsichtlich ihrer räumlichen Lage und Ausbreitung unterschieden werden - man spricht insofern von sachlicher und räumlicher Marktabgrenzung bzw. von sachlich und räumlich relevanten Märkten.
Anmerkungen

Aus der Fußnote kann der Leser nicht entnehmen, dass hier ein ganzer Absatz nur leicht umformuliert komplett übernommen wurde.

Sichter
Guckar


[2.] Mb/Fragment 103 27 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-08-20 10:51:40 WiseWoman
Fragment, Gesichtet, Koenig Loetz Neumann 2004, Mb, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
fret
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 103, Zeilen: 27-34
Quelle: Koenig Loetz Neumann 2004
Seite(n): 116, Zeilen: 27-34
Art. 15 Abs. 1 S. 3 der Rahmenrichtlinie schreibt vor, dass die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu definieren sind. Das ergibt sich auch aus der Märkte-Empfehlung362 und ist somit mit dem Verfahren identisch, das die Kommission zur Ermittlung der in der Empfehlung bezeichneten Märkte angewendet hat. Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist daher das Nachfrageverhalten (sog. „Bedarfsmarktkonzept“), welches auch der wettbewerbsrechtlichen Marktabgrenzung zugrunde liegt.363 Einem Produktmarkt werden dabei alle Produkte zugeordnet, die aus [Sicht der Nachfrager gegeneinander austauschbar sind.]

362 Vgl. Erwägungsgründe 5-8 der Märkte-Empfehlung, a. a. O.
363 Emmerich, Kartellrecht, 9. Aufl. 2001, S. 168.

Art. 15 Abs. 1 S. 3 RRL schreibt vor, dass die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts zu definieren sind.143 Das ergibt sich auch aus der Märkteempfehlung,144 ist also mit dem Verfahren identisch, das die Kommission zur Ermittlung der in der Empfehlung bezeichneten Märkte angewendet hat. Ausgangspunkt der Marktabgrenzung ist mithin das Nachfrageverhalten, welches auch der wettbewerbsrechtlichen Marktabgrenzung zugrunde liegt. Einem Produktmarkt werden dabei alle Produkte zugeordnet, die aus Sicht der Nachfrager gegeneinander austauschbar sind, [...]

143 Vgl. zu diesen insbesondere auch die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, ABI. EG 1997 C 372,5.
144 Vgl. Erwägungsgründe 5 bis 8 der Märkteempfehlung.

Anmerkungen

Wenngleich einiges des Textes Normentext oder Titel ist, sind auch die jeweiligen Überleitungen weitgehend identisch.

Sichter
Strafjurist



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