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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hotznplotz
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 229, Zeilen: 9-22, 111-114
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 157, Zeilen: 3-17, 101-105
e. Qualifikation von Rechtsfragen

Schon ZITELMANN hat die Rechtsfrage als Gegenstand der Anknüpfung bezeichnet.[FN 30] Er hat den Versuch unternommen, eine Übersicht über die Arten der Rechtsfragen zu gewinnen, auf welche die Kollsionsnormen zugeschnitten sind.[FN 31] In dieser Übersicht wird die Struktur des Anknüpfungsgegenstandes, also der Rechtsfrage, behandelt. Es wird dabei differenzierend beobachtet, daß die Kollisionsnorm entweder die Rechtswirkung einer gewissen Tatsache bestimmt (z.B. Schriftwechsel zwischen zwei Kaufleute) [sic], ohne auf diese Tatsache selbst (der rechtswirksame Vertrag) näher einzugehen, oder aber den Tatbestand bestimmt (z.B. Vertragsschluß) oder schließlich den Tatbestand und seine Rechtswirkungen vereinigt (z.B. für einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung), wobei sie wiederum auch in diesem Fall entweder von dem Tatbestand oder von den Rechtswirkungen ausgehen kann. ZlTELMANN präzisiert also die Struktur der Rechtsfragen, indem er auf die, wie er schreibt, wirklichen Kollisi-[onsnormen abstellt.]


[FN 30] Cf. ZITELMANN, IPR I, S. 205, 207: „Die einzelne Anwendungsnorm befiehlt immer, ein gewisses Recht solle angewendet werden. Worauf? Auf eine Frage, die einer bestimmten privatrechtlichen Materie angehört, wir nannten sie kurz die Rechtsfrage“.

[FN 31] Ibid., S. 208ff.

e) Rechtsfrage. – Bereits Zitelmann hat als Gegenstand der Anknüpfung eine „Rechtsfrage“ betrachtet[FN 29]. Er hat auch den Versuch unternommen, eine Übersicht über die Arten der Rechtsfragen zu gewinnen, auf welche die Kollisionsnormen berechnet sind[FN 30]. In dieser Übersicht wird die Struktur des Anknüpfungsgegenstandes, also der Rechtsfrage, behandelt und dabei ausgeführt, daß die Kollisionsnorm entweder die Rechtswirkung einer gewissen Tatsache bestimmt (z.B. die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten), ohne auf diese Tatsache selbst (in diesem Fall die rechtswirksame Ehe) näher einzugehen, oder aber eine Bestimmung über den Tatbestand bringt (z.B. über die Entstehung der Ehe) oder schließlich den Tatbestand und seine Rechtswirkungen vereinigt (z.B. für die Legitimation oder für die Adoption), wobei sie wiederum auch in diesem Fall entweder von dem Tatbestand oder von den Rechtswirkungen ausgehen kann. Zitelmann analysiert also die Struktur der Rechtsfragen in den, wie er sagt, „wirklichen“ Kollisionsnormen, ...


[FN 29] Zitelmann, Internationales Privatrecht I (1899) 205, 207: „Die einzelne Anwendungsnorm befiehlt immer, ein gewisses Recht solle angewendet werden. Worauf? Auf eine Frage, die einer bestimmten privatrechtlichen Materie angehört, wir nannten sie kurz die Rechtsfrage.“

[FN 30] A.a.O. 208ff.

Anmerkungen

Der Verfasser wählt lediglich ein anderes Beispiel als Makarov, ohne diesen aber zu erwähnen. – Fortsetzung von Fragment 229 01; wird fortgesetzt in Fragment 230 01.

Sichter
Hotznplotz