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Untersuchte Arbeit: Seite: 225, Zeilen: 3-12, 117-118 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 154, Zeilen: 13-23, 101-103 |
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„Da der Gesetzgeber unmöglich für jeden einzelnen konkreten Antrag eine spezielle Kollisionsnorm bilden oder bereitstellen kann, scheint es unumgänglich, daß die verschiedenen Rechtsbegehren als solche in Gruppen eingeteilt werden und daß jeweils eine Gruppe mit Hilfe eines Anknüpfungsmoments diesem oder jenem Recht zugewiesen wird.“[FN 4]
Dennoch hat WENGLER selbst es schließlich vorgezogen, nicht Ansprüche, sondern Rechtssätze zu qualifizieren, weil es seiner Ansicht nach nur bei der Qualifikation von Rechtssätzen möglich sei, die rechtspolitischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Privatrechtsnormen zum Klassifikationsmerkmal herzustellen.[FN 5]
[FN 5] Ibid., S. 356f. |
„Da der Gesetzgeber unmöglich für jeden einzelnen konkreten Antrag eine spezielle Kollisionsnorm bilden oder bereitstellen kann, scheint es unumgänglich, daß die verschiedenen Rechtsbegehren als solche in Gruppen eingeteilt werden und daß jeweils eine Gruppe mit Hilfe eines Anknüpfungsmoments diesem oder jenem Recht zugewiesen wird.“[FN 17] Aber Wengler selbst hat es schließlich doch vorgezogen, nicht Rechtsbegehren, sondern Rechtssätze zu qualifizieren, weil seiner Ansicht nach es nur bei der Qualifikation von Rechtssätzen möglich ist, die rechtspolitischen Zusammenhänge zwischen den einzelnen Privatrechtsnormen zum Klassifikationsmerkmal zu machen[FN 18].
[FN 18] Wengler a.a.O. 356f. |
S. 225-230 bestehen überwiegend aus Text und Fußnoten von Makarov und folgen derselben Gliederung. |
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