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Untersuchte Arbeit: Seite: 217, Zeilen: 5-11 |
Quelle: Sonnenberger 1990 Seite(n): 145, Zeilen: Rn 343 |
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Wer sich streng am Wortsinn orientiert, wird leicht eine Antwort geben können: nur bei der Subsumtion. Wer weiter blickt, wird eher dazu neigen, alle möglicherweise erforderlichen Auslegungs- und Subsumtionsakte dazuzurechnen. Es ist ferner denkbar, daß man Auslegung und Subsumtion nur auf der Tatbestandsseite der Kollisionsnorm oder nur auf der Rechtsfolgenseite als Qualifikation bezeichnet, oder daß man nur die Auslegung der kollisionsrechtlichen Begriffe dazu rechnet.[FN 22]
[FN 22] Cf. MÜNCHKOMM-SONNENBERGER, Einl., Rn. 343. |
Wer sich an den strengsten Wortsinn hält, wird die Antwort geben: nur bei den Subsumtionen. Wer vom weiteren Wortsinn ausgeht, wird dazu neigen, die möglicherweise erforderlichen Auslegungs- und Subsumtionsakte dazuzurechnen. Es ist ferner denkbar, daß man nur Auslegung und Subsumtion auf der Tatbestandsseite der Kollisionsnorm oder auf ihrer Rechtsfolgenseite als Qualifikation bezeichnet, oder daß man nur die Auslegung der kollisionsrechtlichen Begriffe dazu rechnet. |
Fußnote 22 verweist mit »Cf.« auf Sonnenberger. Die Art der Übernahme – wörtlich mit minimalen Eingriffen – ist so nicht erkennbar. |
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