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Untersuchte Arbeit: Seite: 212, Zeilen: 14-17 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 168-169, Zeilen: S. 168: 25-26, S. 169: 16-17 |
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In einigen Gerichtsentscheidungen wird schon die Auslegung von inländischen oder ausländischen Sachnormen als Qualifikation bezeichnet.[FN 7] In anderen Entscheidungen wird die Auslegung eines Anknüpfungsbegriffes als Qualifikation bezeichnet.[FN 8] | In einigen Gerichtsentscheidungen wird schon die Auslegung von inländischen oder ausländischen Sachnormen als Qualifikation bezeichnet.
In anderen Entscheidungen wird die Auslegung eines Anknüpfungsbegriffes als Qualifikation bezeichnet. |
Kein Verweis auf Makarov. Der Verfasser übernimmt aus dem hier ausgelassenen Fließtext von Makarov fünf Gerichtsentscheidungen als Belege in seine Fußnoten 7 und 8, ergänzt diese aber durch mehrere weitere Entscheidungen; daher werden diese nicht als Plagiat gewertet. |
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