VroniPlag Wiki

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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, Frangge, Sotho Tal Ker, Hotznplotz, WiseWoman
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 1-20
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 34, 38, 317, 318, 309, Zeilen: S. 34:13-16, 25-29; S. 38: 11-16; S. 317: 37-40; S. 318: 1-5; S. 319: 22-25
[Die „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts hat stets die Masse von Rechtsnormen durch mehr oder weniger allseitige Regeln zur Anwendung] berufen. Demgegenüber fanden sich häufig Rechtsregeln, deren Anwendung vorrangig oder gar unabhängig vom Kollisionsrecht notwendig sein sollte.106 Für einige Autoren handelt es sich dabei um regelwidrige Ausnahmen,107 für andere um die zweite Säule108 eines umfassenden Kollisionsrechtssystems.109

Es handelt sich um zwei verschiedene Gruppen von Normen: Solche, die als lois d'application immédiate unmittelbar anzuwenden sind; erst wenn diese nicht festzustellen sind, treten die allgemeinen, allseitigen Kollisionsnormen in Aktion und berufen die maßgebliche Rechtsordnung.110 Solche, die als ausländische lois d'application immédiate erst sekundär, bei der Anwendung des berufenen Rechts ins Spiel kommen.111 Die Lehre von den lois d'application immédiate ist die neueste Variante eines alten Themas. Sie vermeidet im allgemeinen die Bezeichnung ordre-public-Gesetze oder politisches Gesetz oder lois de police und ähnliche unmittelbar auf die besondere materiellrechtliche Eigenart der betreffenden Sachnormen bezogene Kennzeichnungen und wählt stattdessen solche, die auf deren angebliche kollisionsrechtliche Sonderstellung hinweisen, eben lois d'application immédiate, oder norme autolimitate, „selbstgerechte Sachnorm“ und ähnliches.112

Da keine Sachnorm ohne kollisionsrechtliche Entscheidung angewandt werden kann, können auch autolimitierte Sachnormen in ihrer Anwendbarkeit nicht völlig unabhängig vom IPR sein113 wie es oft heißt.


[FN 106] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 34 m.w.N. [...]

[FN 110] Cf. FRANCESKAKIS, a.a.O. (Fn. 88), S. 15F.; SCHWANDER, a.a.O., S. 249f.

[FN 111] Cf. SCHURIG, Kollisionsnorm und Sachrecht, S. 38.

[FN 112] Ibid., S. 318.

[FN 113] Cf. KEGEL, a.a.O. (Fn. 67), S. 67-70; ANDEREGG, a.a.O. (Fn. 106), S. 88-90, 98-100.

Was auch immer als „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts gelten sollte, stets wurden der Masse von Rechtsnormen, die durch mehr oder weniger „allseitige“ Regeln berufen wurden, solche gegenübergestellt, die „außerhalb“ dieses Kollisionsrechts standen. [...] ob es sich um regelwidrige Ausnahmen handelt oder um die „zweite Säule“ eines umfassenden Systems, [...] das sind Fragen, mit denen man sich herumschlägt.

[S. 38]

Es gibt somit zwei Massen von Rechtsnormen: Solche, die als „lois d’application immédiate“ unmittelbar anzuwenden sind; erst wenn diese nicht festzustellen sind, treten die allgemeinen, allseitigen Kollisionsnormen in Aktion und berufen die maßgebliche Rechtsordnung135. Ausländische „lois d’application immédiate“ kommen daher erst sekundär, bei der Anwendung des „berufenen“ Rechts ins Spiel136.

[S. 317]

Die Lehre von den „lois d’application immédiate“ ist die neueste Variante des alten Themas200. Sie vermeidet im allgemeinen primär die Bezeichnung „ordre-public-Gesetz“ oder „politisches Gesetz“ oder „lois de police et de sûreté“ und ähnliche unmittelbar auf die besondere

[S. 318]

materiellrechtliche Eigenart der betreffenden Sachnormen bezogene Kennzeichnungen und wählt stattdessen solche, die auf deren angebliche kollisionsrechtliche Sonderstellung hinweisen, eben „lois d’application immédiate“, „norme autolimitate“, „selbstgerechte Sachnorm“ und ähnliches.

[S. 319]

Da keine Sachnorm von uns ohne jede kollisionsrechtliche Entscheidung angewandt wird209, können auch „autolimitierte“ Sachnormen in ihrer Anwendbarkeit nicht „unabhängig vom IPR“ sein, wie es oft heißt210.

[FN 200] Dies wird deutlich z. B. bei Sperduti, Lois d’appl. néc. 261 - 270.

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 204 22. Der Gedankengang und Text von Schurig dienen als Vorlage, die Belege hat Lm hinzugefügt. Schurig wird in drei Fußnoten erwähnt, dabei aber nicht erkenntlich gemacht, dass der Text weitgehend wörtlich entnommen wurde. Die letzte Fußnote hätte auf S. 317f verweisen sollen (nicht auf S. 318).

Sichter
(PlagProf:-)), WiseWoman