|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 184, Zeilen: 28-30 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 204, Zeilen: 11-14 |
---|---|
Herkömmlicherweise wird davon ausgegangen, man müsse drei Ansichten zum Qualifikationsstatut unterscheiden: qualifiziert werden solle nach der lex fori, oder wie dargestellt nach der lex causae oder autonom. | Die herkömmlichen Darstellungen zur Qualifikation gehen in aller Regel davon aus, daß man drei Ansichten zum Qualifikationsstatut unterscheiden könne: qualifiziert werden solle nach der lex fori, nach der lex causae oder autonom. |
Beginn einer längeren großteils wortwörtlichen Übernahme. In Fragment 185 02 geht es weiter. |
|