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Untersuchte Arbeit: Seite: 168, Zeilen: 12-16 |
Quelle: Grundmann 1985 Seite(n): 97, Zeilen: 17-21 |
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Es fehlt die Idee, daß der Anknüpfungsgegenstand nicht in Analogie zu entsprechenden Kategoriebegriffen in der lex fori materialis gefunden werden kann und auszulegen ist, sondern unter Berücksichtigung der in der Kollisionsnorm verwirklichten internationalprivatrechtlichen Interessen. [FN 111]
[FN 111] Cf. GRUNDMANN, a.a.O., S. 97-100 m.w.N.; FERRER CORREIRA, a.a.O., S. 130-152. |
Es fehlt allerdings völlig die Idee, daß der Anknüpfungsgegenstand, nicht in Analogie zu entsprechenden Kategoriebegriffen in der lex fori materialis auszulegen ist, sondern unter Berücksichtigung der in der Kollisionsnorm verwirklichten internationalprivatrechtlichen Interessen. |
Grundman wird als einer von zwei Belegen für diese Aussage genannt. Die weitgehend wörtliche Übernahme von Grundmanns Formulierung (mit einmal 16 und einmal 12 zusammenhängenden Wörtern) wird nicht gekennzeichnet. |
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