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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 4-25
Quelle: Boschiero 1996
Seite(n): 148-149, Zeilen: S. 148: Spalte 2, 54-65, S. 149: Spalte 1, 5-12, 36-54
Art. 15 hält als Grundregel fest, daß das fremde Recht hinsichtlich seiner Auslegung und seinem zeitlichen Geltungsbereich nach seinen eigenen Auslegungs- und Übergangsregeln beurteilt werden soll. Daraus ergibt sich, daß der italienische Richter verpflichtet ist, das fremde Recht so auszulegen und anzuwenden wie es die Richter des Staates täten, dessen Recht anwendbar ist. Es handelt sich um eine in der Lehre allgemein anerkannte Lösung, die sich auch in anderen Kodifikationen findet.[FN 89] Das fremde Recht auszulegen bedeutet jedoch nicht nur, die materiellen Bestimmungen auszulegen, sondern auch, in einem System, das den renvoi kennt, die Regeln des IPR zu bestimmen. Die fremden IPR-Regeln müssen so aufgefaßt und angewendet werden wie es die Richter des Systems täten, dem diese Regeln entstammen, d.h. im Lichte ihrer eigenen Qualifikationen.[FN 90]

Angenommen, die von der lex fori berufene Rechtsordnung würde anders qualifizieren als die lex fori, dann entsteht das, was in der Lehre als „Qualifikationskonflikt“ [FN 91] bezeichnet wird.

Die Rücksicht auf eine fremde Qualifikation wird nicht mehr in der Weise als ausländisches Recht umschrieben und ausgeschieden werden können, wenn es den renvoi auf ein anderes Recht hervorruft. Wenn einmal das vom internationalen Privatrecht des Forums berufene fremde Recht festgestellt ist, muß die Qualifikation des Tatbestandes nach den der fremden Rechtsordnung eigenen Begriffen vorgenommen werden, um festzustellen, ob das berufene Recht sich für zuständig hält oder nicht. Infolge dieser neuen vom berufenen Recht durch-[geführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen.]

[ [FN 89] Vgl. etwa Art. 19 jugoslawisches IPRG und § 3 österreichisches IPRG.]

[ [FN 90] Cf. Boschiero, a.a.O. (Fn. 87), S. 148. Eigentlich handelt es sich hier um die foreign court theory. [...]]

[ [FN 91] Vgl. supra, Kapitel III 2 b, c.]

In Art 15 itIPRG hält das Gesetz als Grundregel fest, daß das fremde Recht hinsichtlich seiner Auslegung und seinem zeitlichen Geltungsbereich nach seinen eigenen Auslegungs- und Übergangsregeln beurteilt wird. Daraus ergibt sich, daß der italienische Richter verhalten ist, das fremde Recht so auszulegen und anzuwenden, wie es die Richter des Staates täten, dessen Recht anwendbar ist. Es handelt sich um eine allgemein in der Lehre anerkannte Lösung, die sich auch in anderen Kodifikationen findet. Das fremde Recht auslegen bedeutet jedoch nicht nur, die materiellen Bestimmungen auszulegen, sondern auch in einem System, das den Renvoi kennt, die Regeln des IPR.

[S. 149] [...]

Die fremden IPR-Regeln müssen so aufgefaßt und angewendet werden, wie es die Richter des Systems täten, dem diese Regeln entstammen: dh im Licht deren eigener Qualifikationen.

Angenommen, die von der lex fori berufene Rechtsordnung würde anderes qualifizieren als die lex fori, dann entsteht das, was in der Lehre als „Qualifikationskonflikt“ bezeichnet wird. [...] Die Rücksicht auf die fremde Qualifikation wird nicht mehr in der Weise als ausländisches Recht umschrieben und ausgeschieden werden können, wenn es den Renvoi auf ein anderes Recht hervorruft. Wenn einmal das vom IPR des Forums berufene fremde Recht festgestellt ist, ist es nötig, die Qualifikation des Tatbestandes nach den der fremden Rechtsordnung eigenen Begriffen vorzunehmen, um festzustellen, ob dieses berufene Recht sich für zuständig hält oder nicht. In Folge dieser neuen vom berufenen Recht durchgeführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen.

Anmerkungen

Boschiero wird in Fußnote 90 als "Cf." erwähnt mit Verweis auf S. 148. Der Satz, der Fußnote 90 vorausgeht, steht bei Boschiero auf S. 149. Die wörtliche Übernahme wird nicht gekennzeichnet. Fortsetzung von Fragment_161_23. Weitere Fortsetzung im Fragment_163_01.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith