|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 23-24 |
Quelle: Kropholler 1975 Seite(n): 328, Zeilen: 3-5 |
---|---|
Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe, wie sie für das einheitliche [Sachrecht bestehen, erst im beschränkten Umfang herausgebildet.] | Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe - wie für das einheitliche Sachrecht - erst in beschränktem Umfang herausgebildet. |
Fortsetzung auf der nächsten Seite (siehe Lm/Fragment_146_01), auf der die passende Stelle bei Kropholler in Fußnote 15 erwähnt wird -- zwei Sätze weiter unten am Ende des Absatzes. |
|