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Untersuchte Arbeit: Seite: 143, Zeilen: 10-13 |
Quelle: Makarov 1978 Seite(n): 6-7, Zeilen: S. 6: 39, S. 7: 1-4 |
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Während gewisse Hauptfragen des Besonderen Teils wie z.B. Geschäftsfähigkeit, Form der Rechtsgeschäfte fast in allen vorhandenen Gesetzen geregelt sind, gibt es einen solchen festen Kanon des Allgemeinen Teils nicht. Einzig der Vorbehalt eines ordre public erscheint fast überall.[FN 1]
[[FN 1] NEUHAUS, Zur Einführung, in MAKAROV (Hrsg.), Quellen des Internationalen Privatrechts - Nationale Kodifikation, 3. Aufl. bearbeitet von Kropholler, Neuhaus und Waehler, Tübingen 1978, S. 6f. [...]] |
Während<br />
[S. 7] gewisse Hauptfragen des Besonderen Teils - Geschäftsfähigkeit, Eingehung und Auflösung der Ehe usw. - fast in allen Gesetzen geregelt sind, gibt es einen solchen festen Kanon des Allgemeinen Teiles nicht. Einzig der Vorbehalt des ordre public erscheint fast überall. |
Die Quelle wird in Fußnote 1 genannt, die weitgehend wörtliche Übernahme aber nicht gekennzeichnet. |
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