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Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 4-12 |
Quelle: Kropholler 1997 Seite(n): 80, Zeilen: 7-12, 13-15 |
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In den USA sind die Gerichte einzel- und bundesstaatlicher Jurisdiktionen nicht durch eine umfassende Kodifikation des EPR gebunden. Sie haben meist nur die (leichtere) Aufgabe, interstate conflicts zwischen materiell divergierenden statutes amerikanischer Gliedstaaten zu lösen. Dagegen hat es der europäische Richter, gerade was das private Wirtschaftsrecht angeht, mit echten Auslandsfällen zu tun. Durch seine Bindung an geschriebenes Kollisionsrecht hat er meist gar nicht die Freiheit, diese Fälle mittels einer Methode kollisionsrechtlicher Rechtsfindung unter einschließender Abwägung Sachrechts zu entscheiden. | In den Vereinigten Staaten sind die Gerichte im allgemeinen nicht durch eine Kodifikation des IPR gebunden, und sie haben meist nur die (leichtere) Aufgabe, „interstate conflicts“ zwischen divergierenden „statutes“ der amerikanischen Gliedstaaten zu lösen. Dagegen hat der deutsche Richter es mit echten Auslandsfällen zu tun, und er hat durch seine Bindung an das geschriebene [...] IPR meist gar nicht die Freiheit, diese Fälle nur mittels einer bloßen Methode kollisionsrechtlicher Rechtsfindung unter Abwägung der beteiligten materiellen Rechte zu entscheiden. |
Der dem dargestellten Ausschnitt unmittelbar folgende Satz nimmt genau wie die Vorlage im Anschluss an die hier wiedergegebene Passage Bezug auf die Begriffsgruppe »Rechtssicherheit, Entscheidungseinklang und Regelbildung«, kommt aber zu einer anderen Einschätzung. Dies würde also eine legitime gedankliche Auseinandersetzung mit der Quelle darstellen; auf die Quelle Kropholler (1997) wird allerdings im Zusammenhang überhaupt nicht verwiesen. |
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