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Untersuchte Arbeit: Seite: 75, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 147, Zeilen: 10-12, 15-18 |
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[Er ist der Ansicht, daß es keine einheitliche Qualifikations-]methode für alle Fälle gäbe. Das liege letzlich [sic] an der Struktur der Kollisionsnormen.[58]
[58] Im allgemeinen sei nach der lex fori zu qualifizieren, gelegentlich aber auch gemäß der lex causae (Ibid, S. 77-84.). Wenn eine Kollisionsnorm so beschaffen sei, daß sie ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen zugleich bezeichne, dann sei nach der lex causae zu qualifizieren (Id., S. 82f.) |
Er ist der Ansicht, daß es keine einheitliche Qualifikationsmethode für alle Fälle gibt. Im allgemeinen sei nach der lex fori zu qualifizieren, gelegentlich aber auch gemäß der lex causae[78]: [...] Je nach Struktur der Kollisionsnorm[80] sei aber anders zu entscheiden. Wenn eine Kollisionsnorm so beschaffen sei, daß sie ihre Voraussetzungen und ihre Wirkungen zugleich bezeichne, dann sei nach der lex causae zu qualifizieren.
[78] Lewald, Règles, S. 77f. [80] Kritisch dazu Sauser-Hall, règles, S. 45f. |
Webers Text wird gerafft und zum Teil in eine Fußnote verlagert. Weber wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. |
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