VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Graf Isolan, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 101-109
Quelle: Weber 1986
Seite(n): 28-29, Zeilen: S. 28, 113-114 - S. 29, 101-105
Aus einem Wechsel, der dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Tennessee untersteht, wird vor einem deutschen Gericht geklagt, weil der Verpflichtete des „eigenen“ Wechsels mittlerweile umgezogen ist. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung. Nach dem Recht von Tennessee verjähren Wechsel nach sechs Jahren, nach deutschem Recht (forum) nach drei Jahren. Das Gericht entscheidet für den Kläger, obwohl das deutsche materielle Verjährungsrecht, da nicht lex causae, unanwendbar sei, ebenso wie das amerikanische Verjährungsrecht, weil dieses dort als prozessual angesehen werde und das deutsche Gericht nicht amerikanisches Prozeßrecht anwenden könne. [Seite 28]

Aus einem Wechsel, der dem Recht des amerikanischen Bundesstaates Tennessee untersteht, wird vor einem deutschen Gericht geklagt. Der Beklagte beruft sich auf Verjährung.

[Seite 29]

Nach dem Recht von Tennessee verjähren Wechsel nach sechs Jahren, nach dem Recht des Forums nach drei Jahren. Das Gericht entscheidet für den Kläger, weil das deutsche materielle Verjährungsrecht, da nicht lex causae, unanwendbar sei, ebenso wie das amerikanische Verjährungsrecht, weil dieses dort als prozessual angesehen werde und das deutsche Gericht nicht amerikanisches Prozeßrecht anwenden könne.

Anmerkungen

Lm fügt ein Detail hinzu und bringt mit einer minimalen Änderung ("obwohl" anstelle von "weil") eine andere Bewertung unter. Kein Verweis auf Weber.

Sichter
(PlagProf:-)) Graf Isolan