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Untersuchte Arbeit: Seite: 60, Zeilen: 1-5, 102 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 170, Zeilen: 12-17, 111-112 |
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In jenen Jahren folgte das amerikanische internationale Privatrecht zunehmend einer dezidierten undogmatischen Richtung. Entsprechend betont FALCONBRIDGE die Notwendigkeit flexibler vorzugehen,[FN 151] im Lichte aller in Frage kommenden Rechtsordnungen zu qualifizieren, um dem Ziel eines „desirable social or economic result“ nahezukommen.[FN 152]
[ [FN 151] So WEBER, a.a.O., S. 170.] [FN 152] Cf. FALCONBRIDGE, Can.Bar Rev. 17 (1939), S. 375f. |
Vielleicht im Zusammenhang mit der in jenen Jahren an Gewicht zunehmenden dezidiert undogmatischen Richtung innerhalb des amerikanischen Internationalen Privatrechts betont auch FALCONBRIDGE immer stärker die Notwendigkeit, flexibel vorzugehen, im Lichte aller in Frage kommenden Rechtsordnungen zu qualifizieren[FN 244], mit dem Ziel „a desirable social or economic result“[FN 245] zu erzielen [...].
[FN 244] FALCONBRIDGE, characterization, S. 375. [FN 245] S. 376. |
Weber wird bei dieser Gelegenheit ausdrücklich als Urheber dieses Gedankengangs erwähnt. Lm übernimmt darüber hinaus aber auch Wortlaut von Weber, ohne das zu kennzeichnen. |
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