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|TextArbeit=Beide Wissenschaftler schlagen vor, daß der nationale Richter von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen solle, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten fremder Rechtsordnungen zu erweitern und an die gegebene Aufgabe anzupassen seien.[FN 135] |
|TextArbeit=Beide Wissenschaftler schlagen vor, daß der nationale Richter von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen solle, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten fremder Rechtsordnungen zu erweitern und an die gegebene Aufgabe anzupassen seien.[FN 135] |
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− | [FN 135] Ibid, S. 512 |
+ | [FN 135] Ibid, S. 512. |
|TextQuelle=MAURY ... empfiehlt, der nationale Richter solle von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten der fremden Rechtsordnungen erweiternd anpassen[FN 374]. |
|TextQuelle=MAURY ... empfiehlt, der nationale Richter solle von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten der fremden Rechtsordnungen erweiternd anpassen[FN 374]. |
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[FN 374] S. 512. |
[FN 374] S. 512. |
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|Anmerkungen=Die Fußnote 135 bezieht sich auf Maury, Règles générales de conflits de lois, RCADI 57 (1936 III); für den anderen in Bezug genommenen Autor, Lepaulle, wird keine Fundstelle angegeben. Der von Weber übernommene Text bezieht sich nur auf Maury. Weber wird in Fußnote 132 in einem anderen Zusammenhang (Qualifikationstheorie) genannt. |
|Anmerkungen=Die Fußnote 135 bezieht sich auf Maury, Règles générales de conflits de lois, RCADI 57 (1936 III); für den anderen in Bezug genommenen Autor, Lepaulle, wird keine Fundstelle angegeben. Der von Weber übernommene Text bezieht sich nur auf Maury. Weber wird in Fußnote 132 in einem anderen Zusammenhang (Qualifikationstheorie) genannt. |
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|Sichter=Frangge |
|Sichter=Frangge |
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+ | |Dublette=Nein |
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Aktuelle Version vom 6. Dezember 2021, 12:08 Uhr
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Untersuchte Arbeit: Seite: 57, Zeilen: 3-6 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 188, Zeilen: 8, 10-13 |
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Beide Wissenschaftler schlagen vor, daß der nationale Richter von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen solle, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten fremder Rechtsordnungen zu erweitern und an die gegebene Aufgabe anzupassen seien.[FN 135]
[FN 135] Ibid, S. 512. |
MAURY ... empfiehlt, der nationale Richter solle von den Konzepten seines eigenen Sachrechts ausgehen, diese aber ihrer internationalen Funktion gemäß durch Vergleich mit den Konzepten der fremden Rechtsordnungen erweiternd anpassen[FN 374].
[FN 374] S. 512. |
Die Fußnote 135 bezieht sich auf Maury, Règles générales de conflits de lois, RCADI 57 (1936 III); für den anderen in Bezug genommenen Autor, Lepaulle, wird keine Fundstelle angegeben. Der von Weber übernommene Text bezieht sich nur auf Maury. Weber wird in Fußnote 132 in einem anderen Zusammenhang (Qualifikationstheorie) genannt. |
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