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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 6-14 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 83-84, Zeilen: S. 83, 4-5.6-7.19-23 - S. 84, 1-2 |
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Anhand teilweise ähnlicher Erwägungen gelangt NIBOYET zu fast identischen Ergebnissen. Er befürwortet die Qualifikation lege fori und zwar auch für die Unterscheidung zwischen Mobilien und Immobilien. Für ihn stellt die Qualifikation ein Problem der Auslegung, der Definition kollisionsrechtlicher Begriffe dar. Als einer der ersten befaßt er sich ausführlich mit dem Problem der Qualifikation bei zwei- und mehrseitigen Staatsverträgen. Hierzu schlägt er allerdings keine allgemeine Lösung vor, sondern fordert, die vertragschließenden Parteien sollten Qualifikationsfragen im Wortlaut des Vertrages ausdrücklich mitregeln.[FN 111]
[FN 111] Cf. WEBER, a.a.O., S. 83-85 m.w.N.. |
[Seite 83]
Auf teilweise ähnlichen Wegen gelangt Jean-Paulin NIBOYET zu fast identischen Ergebnissen. [...] Er vertritt die Qualifikation lege fori und zwar auch was die Abgrenzung der Mobilien von den Immobilien angeht. [...] Insgesamt faßt NIBOYET die Qualifikation als ein Problem der Auslegung, der Definition der kollisionsrechtlichen Begriffe auf[FN 42]. Als einer der ersten schließlich befaßt er sich ausführlich mit dem Problem der Qualifikation bei zwei- und mehrseitigen Staatsverträgen. Hierzu schlägt er allerdings keine allgemeine Lösung vor, sondern fordert, die [Seite 84] vertragsschließenden Parteien sollten Qualifikationsfragen im Wortlaut des Vertrages ausdrücklich mitregeln[FN 43]. [42] 2. Aufl., S. 501. [43] 2. Aufl., S. 516-523; diesem Thema schenkt NIBOYET dann besonders in den späten zwanziger und in den dreißiger Jahren seine Aufmerksamkeit, s. considérations; rôle; problème. |
Lm verweist hier ausschließlich auf Weber. Die wörtlichen Übernahmen werden aber nicht gekennzeichnet. Fortsetzung in Fragment_054_16. |
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