VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Untersuchte Arbeit:
Seite: 54, Zeilen: 1-5
Quelle: Neuner 1932
Seite(n): 21; 23, Zeilen: S. 21: 111-115, S. 23: 112-115
[Ferner räumt er selbst ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des] inländischen Gesetzgebers anzuwenden sei und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sein dürfe.[FN 109] Er ist sogar der Meinung, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation folgen, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten.[FN 110]

[FN 109] ARMINJON, Les qualifications a.a.O. (Fn. 106), S. 283.

[FN 110] Ibid, S. 281.

[S. 21]
[FN 4] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 283 wendet ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des inländischen Gesetzgebers angewandt wird und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sei.


[S. 23]


[FN 2] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 281 meint, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation gefolgt sind, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten.
Anmerkungen

Direkter Anschluß zu Fragment 053 18. Neuner wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt.

Sichter
Hotznplotz