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Untersuchte Arbeit: Seite: 54, Zeilen: 1-5 |
Quelle: Neuner 1932 Seite(n): 21; 23, Zeilen: S. 21: 111-115, S. 23: 112-115 |
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[Ferner räumt er selbst ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des] inländischen Gesetzgebers anzuwenden sei und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sein dürfe.[FN 109] Er ist sogar der Meinung, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation folgen, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten.[FN 110] [FN 109] ARMINJON, Les qualifications a.a.O. (Fn. 106), S. 283. [FN 110] Ibid, S. 281. |
[S. 21] [FN 4] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 283 wendet ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des inländischen Gesetzgebers angewandt wird und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sei.
[FN 2] [...] A r m i n j o n a.a.O. S. 281 meint, daß die Gerichte in den Fällen, in denen sie der ausländischen Qualifikation gefolgt sind, vorher eine Qualifikation in grosso nach der lex fori vorgenommen hätten. |
Direkter Anschluß zu Fragment 053 18. Neuner wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. |
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