|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 53, Zeilen: 18-21, 116-117 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 82, Zeilen: 7-11, 102-104 |
---|---|
Qualifikation ist nach ARMINJON die Bestimmung der rechtlichen Natur von Personen, Sachen und Handlungen.[FN 107] Vor ihrer Qualifikation seien diese Tatsachen, juristisch gesehen, nichts.[FN 108] Ferner räumt er selbst ein, daß das ausländische Gesetz nur nach dem Willen des [inländischen Gesetzgebers anzuwenden sei und daß deshalb eine Anwendung im Widerspruch zu seinem eigenen Zweck nicht sinnwidrig sein dürfe.[FN 109]] [FN 107] ARMINJON, a.a.O. (Fn. 105), S. 438. [FN 108] Ibid, S. 437. |
Lex fori-Qualifikation heißt auch für ARMINJON, daß der Inhalt der kollisionsrechtlichen Begriffe dem eigenen Sachrecht zu entnehmen ist[FN 26]. Qualifikation ist nach ihm die Bestimmung der rechtlichen Natur von Personen, Sachen und Handlungen[FN 27]. Vor ihrer Qualifikation seien die Tatsachen juristisch gesehen nichts[FN 28]. [FN 26] S. 431. [FN 27] S. 438. [FN 28] S. 437. |
Verweis in der vorausgehenden Fußnote 106 auf die Quelle mit "Cf.". 19 zusammenhängende Wörter übernommen, damit auch die Umdrehung der Reihenfolge der Aussagen von Arminjon (dort S. 438, 437). Fortsetzung in Fragment 054 01. |
|