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Untersuchte Arbeit: Seite: 40, Zeilen: 2-15 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 31;32, Zeilen: 24-29;1-7 |
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Um noch einmal KAHN zu Wort kommen zu lassen:
Seine Erklärung zur Anwendung ausländischen Rechts geht noch weiter. Bei fremden Rechtsinstituten zieht er die Grenze zunächst eng: Die ausländischen Rechtsnormen sollen in solchen Fällen ohne weiteres unanwendbar und nur im Bereich von Vorfragen beachtlich sein.[FN 36] [FN 35] KAHN, Jherings Jb. 1891, S. 129f. [FN 36] Ibid, S. 133-136, 141-143. |
„Nicht ob die fremden Rechtsregeln herrschen wollen haben wir zu untersuchen, sondern ob sie herrschen sollen [. . .] Das fremde Recht soll angewendet werden, wenn unser Gesetzgeber will, daß es angewendet werde.“[FN 63] Unsere Kollisionsnorm entscheidet also über die Anwendung des fremden Rechts[FN 64], aber wie tut sie das? In einer Formulierung, die bereits weit über das hinausging, was in den Jahren nach KAHN die streng nationalistische Schule kennzeichnete, betont er das Erfordernis der funktionalen Identität der eigenen mit den fremden Rechtsinstituten als maßgebliches Kriterium[Fn 65].
Die Möglichkeiten dieses Ansatzes hat KAHN 1890 allerdings noch nicht ausgeschöpft. Bei den fremden Instituten[66] zieht er die Grenze zunächst noch[FN 67] vorsichtig und eng: die fremden Rechtsregeln sollen in solchen Fällen ohne weiteres unanwendbar[FN 68] und nur im Bereich von Vorfragen beachtlich sein[69]. [FN 63] S. J 129f = A 111 (Hervorhebungen im Original). [FN 64] S.J 131-133 = A 113f. [FN 65] S. J 115 = A 99. [FN 66] Diese Bezeichnung sei als Kürzel für die o. S. 31 genannten Fälle (Polygamie, etc.) im weiteren verwandt. KAHN spricht von „Rechtsregeln, welche mit den unsrigen inkommensurabel sind“, S. J 142 = A 122. [FN 67] Zu KAHNs späterer Ansicht u. S. 72, zum Ganzen ferner u. S. 235 ff. [FN 68] S. J 133-136 = A 114-117. [FN 69] S.J 137f = A 117f. |
Die dem Zitat aus KAHN nachfolgenden Erläuterungen in der Quelle Weber werden leicht verändert, aber dennoch als Teil des Zitates aus KAHN dargestellt. Dem Verfasser fällt dabei nicht auf, dass die "funktionale Identität" von Rechtsnormen erst Jahrzehnte später thematisiert wird. Die Quelle Weber wird in diesem Kontext nicht erwähnt. |
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