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Untersuchte Arbeit: Seite: 39, Zeilen: 8-14 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 31, Zeilen: 16-23 |
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Oder, aus heutiger Sicht zusammengefaßt: Die vollständige Beseitigung von Gesetzeskollisionen scheint unmöglich zu sein.[32] Solange es kein universell übergreifendes Sachrecht gibt, das jedes IPR ohnehin funktionslos machen würde, wird es immer Qualifikationskonflikte geben.
Welche Lösung bietet KAHN an? KAHN, als Hauptvertreter der positivistischen nationalistischen Richtung, spricht sich dafür aus, nach der lex fori zu qualifizieren. [32] So auch der Aufsatz von BARTIN: De l'impossibilité d'arriver à la suppression définitive des conflits des lois, Clunet 4 ( 1897), S. 225-255, 466-495, 720-738. |
Die conclusio KAHNs stimmt in verblüffender Weise mit dem überein, was BARTIN einige Jahre später sogar als Titel seiner Abhandlung wählte: Die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung von Gesetzeskollisionen[61]. Solange es kein Welt(sach)recht gebe, das ohnehin zugleich jedes IPR funktionslos machen würde, werde es immer Qualifikationskonflikte geben[62].
Wie also sind diese zu lösen? KAHN spricht sich - für einen Hauptvertreter der positivistisch/nationalistischen Richtung nicht verwunderlich - dafür aus (wie man es später nennen sollte), nach der lex fori zu qualifizieren: [61] BARTIN: De l’impossibilité d’arriver à la suppression définitive des conflits de lois. [62] KAHN: „[Die dritte Konfliktskategorie] ist notwendig bedingt durch die Existenz tiefer Verschiedenheiten innerhalb der einzelnen Privatrechtsordnungen.“ S. J 142f = A 122 (meine Hervorhebung). |
Anschluss an Fragment_038_08, unterbrochen durch ein Zitat aus dem Werk von Kahn. Weber wird zuletzt in Fußnote 25 auf der Vorseite erwähnt; eine alternative Einordnung als Bauernopfer ist denkbar. |
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