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Untersuchte Arbeit: Seite: 25, Zeilen: 12-16 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 17, Zeilen: 12-16 |
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Folglich muß der Jurist den vorgelegten Fall mit Hilfe der Systembegriffe der Verweisungsnormen (ein- oder allseitige Kollisionsnormen) seines IPR erfassen und bewältigen. Dieser Schritt stellt nichts anderes als eine Subsumtion dar.[FN 3] Umstritten ist aber, ob diese Subsumtion bereits als Qualifikation bezeichnet werden soll.[FN 4]
{[FN 4] Die Terminologie verwirrt sich schon hier. Einen kurzen Überblick bietet HEYN, a.a.O. (Fn. 5), S. 17, Fn. 3.} |
Dabei muß er den ihm vorgelegten Fall den Systembegriffen der Verweisungsnormen seines IPR zuordnen.
Dieser Schritt stellt nichts anderes als eine Subsumtion dar.[FN 2] Umstritten ist, ob diese Subsumtion bereits als Qualifikation bezeichnet werden soll.[FN 3] |
Die Stelle bei Heyn schließt dort unmittelbar an die im Fragment 024 07 übernommene an. |
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