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Untersuchte Arbeit: Seite: 24, Zeilen: 7-9, 101-102 |
Quelle: Heyn 1986 Seite(n): 17, Zeilen: 11-12, 101 |
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Der Jurist, der über einen Rechtsstreit mit Auslandsberührung zu befinden hat, beginnt regelmäßig mit der Suche nach gerichtlicher Zuständigkeit und -
einhergehend mit diesem Ergebnis - nach dem anwendbaren Kollisionsrecht.[FN 1] [FN 1] Anderes gilt nach h.M. nur, wenn internationales, materielles Einheitsrecht einschlägig ist. ... |
Der Jurist, der über eine Angelegenheit mit Auslandsberührung zu befinden hat,
beginnt regelmäßig mit der Suche nach der einschlägigen Kollisionsnorm. [FN 1] [FN 1] Anderes gilt nur, wenn internationales, materielles Einheitsrecht einschlägig ist, - s. dazu ... |
Beide Formulierungen von Heyn werden übernommen. Im Haupttext werden einige Wörter dazwischengeschoben. Heyn wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Die bei Heyn direkt anschließenden drei Sätze werden im Fragment_025_12 übernommen, zwei davon wörtlich. |
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