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Untersuchte Arbeit: Seite: 1, Zeilen: 13-14, 17-20 |
Quelle: Dörner 1988 Seite(n): 345, Zeilen: Spalte 1, 4-12 |
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Wer sich mit internationalem Privatrecht beschäftigt, stößt über kurz oder lang unweigerlich auf den Begriff der Qualifikation[FN l]. [...] Es ist die Rede von einem „Qualifikationsgegenstand“ und vom „Qualifikationsstatut“, von einer „Qualifikation lege fori“ oder „lege causae“ oder von „rechtsvergleichender Qualifikation“ und „verfahrensorientierter Qualifikation“, von „Qualifikationsmethoden“, von [„funktionaler“ und „interessensorientierter Qualifikation“, von „Dopppelqualifikation“ [sic] und „Qualifikationsverweisung“.]
[FN 1] (Siehe Fragment_001_101) |
Wer sich mit Internationalem Privatrecht beschäftigt, stößt über kurz oder lang unweigerlich auf den Begriff der „Qualifikation". Da ist die Rede von einem „Qualifikationsgegenstand“ und vom „Qualifikationsstatut“, von einer „Qualifikation lege fori“ oder „lege causae“ oder von „rechtsvergleichender Qualifikation“, von „Qualifikationsmethoden“, von „interessenorientierter“ und „funktionaler Qualifikation“, von „Doppelqualifikation“, von „Qualifikationsverweisung“ [...] |
Dörner wird nicht erwähnt. |
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