von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 247 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:10:15 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bar 1987 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 247, Zeilen: 6-10 |
Quelle: Von Bar 1987 Seite(n): 21, Zeilen: 17-22 |
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Bei der dépeçage handelt es sich nach h.M. um eine Zerstückelung umfassender Kollisionsnormen. Sie liegt vor, wenn an die Stelle einer einzigen Kollisionsnorm
(z.B. fur das gesamte Deliktsrecht) unterschiedliche Anknüpfungsregeln für Einzelfragen treten sollen, wenn also z.B. für das Schmerzensgeld, die Produkthaftung, etc. je eine Sonderanknüpfung befürwortet wird.[FN 9] [FN 99] Cf. VON BAR, IPR I, Rn. 28; JAYME, a.a.O. (Fn. 96), S. 267f.; KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 2 II 3 b) a.E.; KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, § 18 I vor 1. |
Dépeçage: "Zerstückelung" umfassender Kollisionsnormen. Sie liegt vor, wenn an die Stelle einer einzigen Kollisionsnorm (z.B. für das gesamte außervertragliche Haftungsrecht) unterschiedliche Anknüpfungsregeln für Einzelfragen treten sollen (wenn also z.B für das Schmerzensgeld, für die Produzentenhaftung, für den Verkehrsunfall, für die schuldunabhängige Haftung etc. je eine "Sonderanknüpfung" befürwortet wird). |
von Bar wird in Fußnote 99 als einer von vier Belegen für eine dahingehende herrschende Meinung angegeben. Kropholler definiert an der angegebenen Stelle dépeçage anders ("Meist denkt man dabei an den Fall, daß die Beurteilung eines Vertrages, der Berührungspunkte zu mehreren Rechtsordnungen aufweist, in Einzelfragen aufgespalten und auf diese Weise mehreren Rechtsordnungen zugewiesen wird"), Kegel definiert an der gegebenen Stelle die dépeçage gar nicht. Die fehlende Kennzeichnung als Zitat spiegelt eine Einigkeit vor, die tatsächlich nicht besteht. |
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