von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 231 02 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-08 16:09:46 Numer0nym | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 231, Zeilen: 01-10, 101-109 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 158-159, Zeilen: S. 158: 7-24, 102, 106-108; S. 159: 1-4 |
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[Bezieht sich eine Kollisionsnorm ausdrücklich auf Rechtfolgen, die sich aus einem bestimmten Sach-]verhalt ergeben mögen, so sollen eben diese Rechtsfragen den Qualifikationsgegenstand bilden. Eine Rechtsfrage muß auch dann als Qualifikationsgegenstand angenommen werden, wenn die einschlägige Kollisionsnorm nicht vom Sachverhalt, sondern von dem anzuwendenden Recht ausgeht. Das soll aber nur gelten, wenn die Normen so umformuliert werden können, daß ein vom Gesetzestext indirekt bezeichneter Sachverhalt deutlich hervortritt.38 Es gibt aber Kollisionsnormen,39 die einer solchen Umwandlung nicht fähig sind. Die überwiegende Mehrzahl der im positiven Recht vorhandenen Kollisionsnormen ist freilich so aufgebaut, daß eine Rechtsfrage und nicht eine Sachnorm als Anknüpfungsgegenstand erscheint.40
[FN 39] Cf. ZWEIGERT, Nichterfüllung auf Grund ausländischer Leistungsverbote, RabelsZ 14 (1942), S. 283-307, 295. Er konstruiert folgende Kollisionsnorm: „Staats- oder wirtschaftspolitisch begründete Leistungsverbote finden unabängig [sic] vom vereinbarten Vertragsstatut (nur) dann Anwendung, wenn eine Erfüllungshandlung ganz oder zum Teil im Verbotsland erfolgen soll“. Eine Umformulierung dieser Kollisionsnorm lautet etwa folgendermaßen: „Die Erlaubtheit einer Erfüllungshandlung beurteilt sich unabhängig vom vereinbarten Vertragsstatut nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung erfolgen soll“ - diese Umformulierung würde einen viel weiteren Sinn haben als die ursprüngliche Norm [und wäre daher unakzeptabel. Vgl. auch KROPHOLLER, IPR3, § 15 II 2. [FN 40] Cf. MAKAROV, FS Dölle II, S. 159.] |
Werden in der Kollisionsnorm Rechtsfolgen behandelt, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, so bilden den Anknüpfungsgegenstand diese Rechtsfragen. Eine Rechtsfrage muß auch dann als Anknüpfungsgegenstand angenommen werden, wenn die Kollisionsnorm nicht vom Sachverhalt, sondern von dem anzuwendenden Recht ausgeht, falls die Norm so umformuliert werden kann, daß ein vom Gesetzestext indirekt bezeichneter Sachverhalt deutlich hervortritt35. Es gibt aber Kollisionsnormen, die einer solchen Umwandlung nicht fähig sind. Neuhaus konstruiert36 im Anschluß an Zweigert37 folgende Kollisionsnorm: „Staats- oder wirtschaftspolitisch begründete Leistungsverbote finden unabhängig vom vereinbarten Vertragsstatut (nur) dann Anwendung, wenn eine Erfüllungshandlung ganz oder zum Teil im Verbotsland erfolgen sollte.“ Eine Umformulierung dieser Kollisionsnorm etwa folgendermaßen: „Die Erlaubtheit einer Erfüllungshandlung beurteilt sich unabhängig vom vereinbarten Vertragsstatut nach dem Recht des Staates, in dem die Handlung erfolgen soll“ – diese Umformulierung würde einen viel weiteren Sinn haben als die ursprüngliche Norm, [sie würde nämlich nicht nur die staats- oder wirtschaftspolitisch begründeten Leistungsverbote erfassen.] ...
[FN 36] A.a.O. [FN 37] Zweigert, Nichterfüllung auf Grund ausländischer Leistungsverbote: RabelsZ 14 (1942) 283ff. (295). |
Makarov wird in Fußnote 40 genannt. Die wörtlichen Übernahmen werden nicht gekennzeichnet. – Das wörtliche Zitat in Fußnote 39 stammt nicht von Zweigert (so Lm), sondern von Neuhaus (so richtig Makarov). – Fortsetzung von Fragment 230 01. |
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