von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 230 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:08:05 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 230, Zeilen: 1-12, 16-20, 101-106 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 157-158, Zeilen: S. 157: 17-27, 106-112; S. 158: 1-9, 101 |
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[ZlTELMANN präzisiert also die Struktur der Rechtsfragen, indem er auf die, wie er schreibt, wirklichen Kollisi-]onsnormen abstellt. Bei alledem bezieht er seine Beispiele aus dem positiven Kollisionsrecht und dessen jeweiligen Schlüsselbegriffen. Der Ansicht von ZITELMANN hat sich LEWALD angeschlossen,32 indem er die Dreiteilung der Strukturtypen von Kollisionsnormen übernommen hat. Auch sonst hat die Ansicht, daß eben die Rechtsfrage den Anknüpfungsgegenstand bildet, im Schrifttum eine Reihe von Anhängern gefunden.33 Was eine Rechtsfrage ist, wurde aber selten konkret vertieft. NEUHAUS/KROPHOLLER34 haben zu zeigen versucht, daß es sich jeweils um Fragen nach den tatsächlichen Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge (z.B. einer gültigen Vertragsschließung) handele oder um Fragen nach den Rechtfolgen [sic] einer bestimmten Tatsache (z.B. Teilzahlung des Kaufpreises als Erfüllung). Zweifellos können sich neben diesen Rechtsfragen noch viele andere stellen.35
[...] f. Die Struktur kollisionsrechtlicher Vorgaben zu Sachnormen und Rechtsfragen Schließlich ist vorgeschlagen worden,37 den Qualifikationsgegenstand je nach Aufbau der Kollisionsnorm verschieden zu definieren. Bezieht sich eine Kollisionsnorm ausdrücklich auf Rechtfolgen, die sich aus einem bestimmten Sach-[verhalt ergeben mögen, so sollen eben diese Rechtsfragen den Qualifikationsgegenstand bilden.]
[FN 33] Cf. GUTZWILLER, in Stammlers Das Gesamte Deuzsche [sic] Recht, S. 1542; STEIGER, a.a.O., S. 15ff. und supra, Kapitel IV 6 a; FALCONBRIDGE, supra, Kapitel III 3 c. [FN 34] Cf. KROPHOLLER, IPR3, § 15 I 3. [FN 35] Cf. WENGLER, Réflexions sur la technique des qualifications en droit international privé, Rev.crit.dr.int.priv. 7 (1954), S. 662ff. |
... wobei die Beispiele, die er bringt, dem geschriebenen Kollisionsrecht entnommen sind. Der Ansicht von Zitelmann hat sich Hans Lewald angeschlossen31, wobei er die Dreiteilung der Strukturtypen von Kollisionsnormen übernommen hat. Auch sonst hat die Ansicht, daß eben die Rechtsfrage den Anknüpfungsgegenstand bildet, im Schrifttum eine Reihe von Anhängern gefunden32. Was eine Rechtsfrage ist, wurde aber selten nachgeprüft. Die Ausführungen von Zitelmann, denen Hans Lewald folgt, wurden schon wiedergegeben. Jüngst hat Neuhaus33 wiederum ausgeführt, daß es sich um Fragen nach tatsächlichen Voraussetzungen einer bestimmten Rechtsfolge (z.B. einer gültigen Eheschließung oder Ehescheidung)
[S. 158] oder nach den Rechtsfolgen aus einer bestimmten Tatsache (z.B. aus der Geburt eines Kindes) handelt. Zweifellos können neben diesen Rechtsfragen noch andere bestehen34. f) Sachnorm oder Rechtsfrage je nach der Struktur der Kollisionsnorm. – Schließlich wurde im neuesten Schrifttum (Neuhaus, Wengler) vorgeschlagen, den Anknüpfungsgegenstand verschieden zu bezeichnen je nach dem Aufbau der Kollisionsnorm. Werden in der Kollisionsnorm Rechtsfolgen behandelt, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, so bilden den Anknüpfungsgegenstand diese Rechtsfragen.
[FN 32] Erwähnt seien: Gutzwiller, Internationalprivatrecht (in: Das gesamte deutsche Recht, hrsg. von Stammler, 1931) 1542; Werner von Steiger, Die Bestimmung der Rechtsfrage im internationalen Privatrecht (1937) 15 ff.; Falconbridge, Essays on the Conflict of Laws2 (1954) 50ff., 69. [FN 33] Neuhaus, Grundbegriffe 70. [FN 34] Das betont vor allem Wengler, Revue critique 43 (1954) 662 ff. |
Der Verfasser ändert lediglich die Beispiele Makarovs ab. Die Fußnoten werden hier auch komplett übernommen, im Fall des Lehrbuchs von Neuhaus aktualisiert. – Fortsetzung von Fragment 229 09, Fortsetzung in Fragment 231 02. |
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