von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 229 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:06:53 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 229, Zeilen: 1-2 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 156-157, Zeilen: S. 156: 16-18; S. 157: 1-2 |
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[„This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of "qualification" in private international law“;25 freilich ist für WENGLER die erste Kategorie von Kollsionsnormen maßgeblich, nicht die Rechtsfrage, wie bei NEUHAUS / KROP-] HOLLER;26 daher begreift WENGLER das Rechtsbegehren (claim) als eigentlichen Gegenstand der Qualifikation.
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“This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of ‘qualification’ in private international law”28, nur daß Wengler für die erste Kategorie
von Kollisionsnormen nicht die Rechtsfrage – wie Neuhaus –, sondern das Rechtsbegehren (claim) als Gegenstand der Qualifikation ansieht. |
Fortsetzung von Fragment 228 03; wird fortgesetzt in Fragment 229 09. |
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[2.] Lm/Fragment 229 09 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:07:28 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 229, Zeilen: 9-22, 111-114 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 157, Zeilen: 3-17, 101-105 |
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e. Qualifikation von Rechtsfragen
Schon ZITELMANN hat die Rechtsfrage als Gegenstand der Anknüpfung bezeichnet.[FN 30] Er hat den Versuch unternommen, eine Übersicht über die Arten der Rechtsfragen zu gewinnen, auf welche die Kollsionsnormen zugeschnitten sind.[FN 31] In dieser Übersicht wird die Struktur des Anknüpfungsgegenstandes, also der Rechtsfrage, behandelt. Es wird dabei differenzierend beobachtet, daß die Kollisionsnorm entweder die Rechtswirkung einer gewissen Tatsache bestimmt (z.B. Schriftwechsel zwischen zwei Kaufleute) [sic], ohne auf diese Tatsache selbst (der rechtswirksame Vertrag) näher einzugehen, oder aber den Tatbestand bestimmt (z.B. Vertragsschluß) oder schließlich den Tatbestand und seine Rechtswirkungen vereinigt (z.B. für einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung), wobei sie wiederum auch in diesem Fall entweder von dem Tatbestand oder von den Rechtswirkungen ausgehen kann. ZlTELMANN präzisiert also die Struktur der Rechtsfragen, indem er auf die, wie er schreibt, wirklichen Kollisi-[onsnormen abstellt.]
[FN 31] Ibid., S. 208ff. |
e) Rechtsfrage. – Bereits Zitelmann hat als Gegenstand der Anknüpfung eine „Rechtsfrage“ betrachtet[FN 29]. Er hat auch den Versuch unternommen, eine Übersicht über die Arten der Rechtsfragen zu gewinnen, auf welche die Kollisionsnormen berechnet sind[FN 30]. In dieser Übersicht wird die Struktur des Anknüpfungsgegenstandes, also der Rechtsfrage, behandelt und dabei ausgeführt, daß die Kollisionsnorm entweder die Rechtswirkung einer gewissen Tatsache bestimmt (z.B. die persönlichen Rechtsbeziehungen der Ehegatten), ohne auf diese Tatsache selbst (in diesem Fall die rechtswirksame Ehe) näher einzugehen, oder aber eine Bestimmung über den Tatbestand bringt (z.B. über die Entstehung der Ehe) oder schließlich den Tatbestand und seine Rechtswirkungen vereinigt (z.B. für die Legitimation oder für die Adoption), wobei sie wiederum auch in diesem Fall entweder von dem Tatbestand oder von den Rechtswirkungen ausgehen kann. Zitelmann analysiert also die Struktur der Rechtsfragen in den, wie er sagt, „wirklichen“ Kollisionsnormen, ...
[FN 30] A.a.O. 208ff. |
Der Verfasser wählt lediglich ein anderes Beispiel als Makarov, ohne diesen aber zu erwähnen. – Fortsetzung von Fragment 229 01; wird fortgesetzt in Fragment 230 01. |
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