von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 228 03 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2021-12-08 16:17:17 Numer0nym | Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 228, Zeilen: 3-19, 103-108, 114-119 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 156-157, 171, Zeilen: S. 156: 3-18, 114-122; S. 157: 1-2; S. 171: 13-21 |
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d. Qualifikation von Sachnormen
NEUNER hat als erster darauf hingewiesen, daß abstrakte Normen den eigentlichen Qualifikationsgegenstand bilden, sei es eine einzelne Norm, seien es Normengruppen.[FN 21] WENGLER ist auf diese Auffassung näher eingegangen;[FN 22] er hat die Qualifikation als Bildung von Begriffen für Rechtssatzgruppen aufgefaßt, wobei die Grundlage solcher Begriffsbildung der rechtspolitische Zusammenhang eines Rechtssatzes mit anderen Rechtssätzen seines Ursprungslandes sei. Dagegen haben NEUHAUS/KROPHOLLER darauf hingewiesen, daß in der Regel gar nicht von vornherein eine bestimmte Sachnorm in Rede steht, sondern daß erst die Anwendung des Kollisionsrechts ergeben soll, welche Sachnorm jeweils in Betracht kommt.[FN 23] Nur bei solchen Kollisionsnormen, welche nicht vom Sachverhalt, sondern wesensgemäß - nicht bloß in der Formulierung - vom Gesetz ausgehen, bilde eine materielle Norm den Gegenstand der Qualifikation.[FN 24] WENGLER hat dazu später erklärt: „This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of "qualification" in private international law“;[FN 25] freilich ist für WENGLER die erste Kategorie von Kollsionsnormen [sic] maßgeblich, nicht die Rechtsfrage, wie bei NEUHAUS / KROP-[HOLLER;[FN 26] daher begreift WENGLER das Rechtsbegehren (claim) als eigentlichen Gegenstand der Qualifikation.]
[FN 21] Cf. NEUNER, Die Anknüpfung im internationalen Privatrecht, RabelsZ 8 (1934), S. 81-120, 86, 118. [FN 22] Cf. WENGLER, FS Wolff, S. 357, 374 [FN 23] Cf. KROPHOLLER, IPR3, § 15 II vor 1. [FN 24] Ibid., § 15 II 1. [FN 25] Cf. WENGLER, FS Wolff, S. 349. |
d) Sachnormen. – Neuner hat als erster die Ansicht vertreten, daß den Anknüpfungsgegenstand abstrakte Normen bilden, sei es eine einzelne Norm, seien es Normgruppen[FN 24]. Wengler ist auf diese Auffassung näher eingegangen[FN 25]; er hat die Qualifikation als Bildung von Begriffen für Rechtssatzgruppen aufgefaßt, wobei die Grundlage solcher Begriffsbildung der rechtspolitische Zusammenhang eines Rechtssatzes mit anderen Rechtssätzen seines Ursprungsrechtes sei. Neuhaus hat aber darauf hingewiesen, daß in der Regel gar nicht von vornherein eine bestimmte Sachnorm in Rede steht, sondern daß erst die Anwendung des Kollisionsrechts ergeben soll, welche Sachnorm jeweils in Betracht kommt[FN 26]. Nur bei solchen Kollisionsnormen, welche nicht vom Sachverhalt, sondern wesensgemäß – nicht bloß in der Formulierung – vom Gesetz ausgehen, bilde den Gegenstand der Qualifikation eine materielle Norm[FN 27]. Neuerdings erklärt auch Wengler: “This diversity in the formulation of the conflict rules is very important for the famous problem of ‘qualification’ in private international law”[FN 28], nur daß Wengler für die erste Kategorie
von Kollisionsnormen nicht die Rechtsfrage – wie Neuhaus –, sondern das Rechtsbegehren (claim) als Gegenstand der Qualifikation ansieht.
... das LG Passau in seinem Zwischenurteil vom 18. 12. 1952 ... Das LG Passau mußte sich mit dem ungewöhnlichen Sachverhalt befassen, das [sic] ein auf deutschem Staatsgebiet stehendes Haus durch einen vom Sturm abgebrochenen Teil eines auf österreichischem Boden stehenden Baumes beschädigt worden war. Das Gericht führte den Schaden auf eine Unterlassung zurück, die es ebenfalls als unerlaubte Handlung qualifizierte.
[FN 25] Wengler, Die Qualifikation der materiellen Rechtssätze im internationalen Privatrecht: Festschrift für Martin Wolff (1952) 337ff., vor allem 357 und 374; ... [FN 26] Neuhaus, Grundbegriffe 70. [FN 27] Neuhaus a.a.O. 73. ... [FN 28] Wengler, The General Principles of Private International Law: Rec. des Cours 104 (1961-III) 273 ff. (349). ... |
Makarov wird nicht genannt. Der Verfasser geht beim Kopieren so unsorgfältig vor, dass er für das englische Zitat von Wengler eine falsche Quelle nennt: Wenglers Aufsatz in der FS Wolff ist auf Deutsch abgefasst. – Die von Makarov erwähnte Arbeit von Neuhaus, Grundbegriffe, ist die erste Auflage des von Lm erwähnten, von Kropholler ab der dritten Auflage besorgten Lehrbuchs. – Fortsetzung von Fragment 227 01; wird fortgesetzt in Fragment 229 01. |
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