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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 212 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 15:02:03 PlagProf:-)
BauernOpfer, Dörner 1988, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 7-13
Quelle: Dörner 1988
Seite(n): 352, Zeilen: 17-25
Begriff und Wesen der Qualifikation sind schwierig, weil der Inhalt dessen, was „qualifizieren“ bedeutet, nicht eindeutig definiert ist. Die einen verstehen unter „Qualifikation“ die Auslegung des Obersatzes einer Kollisionsnorm, die anderen sehen darin die Subsumtion des Untersatzes und den Obersatz. Die einen benutzen den Begriff nur für die Fixierung des Verweisungszieles, die anderen auch für die Fixierung des Anküpfungsgegenstandes [sic] oder sogar des Anknüpfüngspunktes.[FN 6]

[FN 6] Cf. DÖRNER, Qualifikation im IPR - ein Buch mit sieben Siegeln? StAZ 41 (1988), S. 345-352, 345-348, 352.

Der Umgang mit dem Begriff der Qualifikation ist deswegen so schwierig, weil sein Inhalt nicht eindeutig definiert ist. Die einen verstehen unter „Qualifikation“ Auslegung des Obersatzes, die anderen Subsumtion des Untersatzes unter den Obersatz. Die einen benutzen den Begriff nur für die Fixierung des Verweisungsziels, die anderen auch für die Fixierung des Anknüpfungsgegenstandes oder gar des Anknüpfungspunktes.
Anmerkungen

Fußnote 6 verweist auf "Cf. Dörner", lässt aber nicht erkennen, dass der Wortlaut weitgehend von Dörner übernommen wurde.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge


[2.] Lm/Fragment 212 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-20 14:46:43 Hotznplotz
Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 14-17
Quelle: Makarov 1963
Seite(n): 168-169, Zeilen: S. 168: 25-26, S. 169: 16-17
In einigen Gerichtsentscheidungen wird schon die Auslegung von inländischen oder ausländischen Sachnormen als Qualifikation bezeichnet.[FN 7] In anderen Entscheidungen wird die Auslegung eines Anknüpfungsbegriffes als Qualifikation bezeichnet.[FN 8] In einigen Gerichtsentscheidungen wird schon die Auslegung von inländischen oder ausländischen Sachnormen als Qualifikation bezeichnet.


[S. 169]
...

In anderen Entscheidungen wird die Auslegung eines Anknüpfungsbegriffes als Qualifikation bezeichnet.

Anmerkungen

Kein Verweis auf Makarov. Der Verfasser übernimmt aus dem hier ausgelassenen Fließtext von Makarov fünf Gerichtsentscheidungen als Belege in seine Fußnoten 7 und 8, ergänzt diese aber durch mehrere weitere Entscheidungen; daher werden diese nicht als Plagiat gewertet.

Sichter
Hotznplotz



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20120420144841