von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 204 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:58:11 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 204, Zeilen: 1-13 |
Quelle: Schurig 1981 Seite(n): 49, Zeilen: 9ff |
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Augangspunkt [sic] der Überlegungen ist, daß in ausländischen Rechtssystemen (vor allem im adversary system) fremdes Recht nur angewandt wird, wenn die Parteien sich darauf berufen, u.a. weil fremdes Recht zum Teil als Tatsache behandelt wird.[101] Entscheidungen nach der lex fori gewährleisten angeblich eine höhere Qualität der Rechtsprechung.[102] Darum soll die Anwendung des Kollisionsrechts fakultativ sein. Der Richter soll die Parteien zu einer Erklärung nur auffordern, wenn ihm das ausländische Recht bekannt und das daraus folgende Ergebnis für den konkreten Fall sicher erscheint,[103] andernfalls sollte er nach seinem Ermessen verfahren und sich insbesondere bei kleineren Sachen zurückhalten, damit die Parteien nicht in unnötige Zweifel gestürzt oder zu unverhältnismäßigen Untersuchungen veranlaßt werden.[104] Ein solches Verfahren soll mit gewissen Einschränkungen im internationalen Vertrags-, Delikts- Sachen-, Erbrecht und sogar in Teilen des Familienrechts möglich sein.[105]
[101] Vgl. Flessner, a.a.O. (Fn. 97), S. 548f.; s. ferner. Fentiman, Foreign Law in English Courts, L.Q.R. 1992, S. 142-156; Taniguchi, Between Verhandlungsmaxime and Adversary System - in Search for Place of Japanese Civil Procedure, in FS Schwab, 1990, S. 487-501. Cf. auch supra, Kapitel I lb. [102] Cf. Flessner, ibid., S. 550-555 m.w.N.; Einsele, a.a.O. (Fn. 97), S. 421-443. [103] Cf. Flessner, ibid., S. 582. [104] Ibid., S. 513. [105] Ibid., S. 566-577; s. kürzlich Einsele, a.a.O. (Fn. 97), S. 421-443. |
Ausgangspunkt der Überlegungen ist, daß in einigen ausländischen Rechtssystemen fremdes Recht nur angewandt wird, wenn die Parteien sich darauf berufen, es z.T. wie Tatsachen beweisen können[213]. Entscheidungen nach der lex fori gewährleisteten eine höhere Qualität der Rechtsprechung[214]. Darum solle Kollisionsrecht "fakultativ" sein, d.h. nur anzuwenden, wenn sich wenigstens eine Partei darauf beruft. [...] Der Richter soll die Parteien zu einer Erklärung nur auffordern, "wenn ihm das ausländische Recht bekannt und das daraus folgende Ergebnis für den konkreten Fall sicher ist"[216], andernfalls "sollte er nach seinem Ermessen verfahren" und sich insbesondere bei kleineren Sachen zurückhalten, damit nicht die Parteien "nur in unnötige Zweifel gestürzt oder zu unverhältnismäßigen Untersuchungen veranlaßt" werden[217]. [...]
[S. 50] Ein solches Verfahren soll - mit gewissen Einschränkungen - möglich sein im internationalen Vertrags-, Delikts-, Sachen-, Erbrecht und sogar in Teilen des Familienrechts[220]. [213] Flessner', Fak KR. 548f. [214] Ebd. 550-555 [215] Ebd. 567f., 578f., 581f. [216] Ebd. 582. [217] Ebd. 583. [220] Ebd. 566-577. |
Der Text wird weitgehend unverändert übernommen, mitsamt Fußnoten, die etwas ergänzt werden. Schurigs korrekte Kennzeichnung von Flessneres Zitaten wird entfernt. Schurig S. 343-350 wird zuvor in Fußnote 100 als einer von sieben Kritikern des fakultativen Kollisionsrechts genannt. |
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[2.] Lm/Fragment 204 22 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:58:47 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 204, Zeilen: 22-25 |
Quelle: Schurig 1981 Seite(n): 34, Zeilen: 11-16, 20-21 |
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c. Autolimitierte Sachnormen/ Eingriffsnormen und Qualifikation
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2. Ordre-public-Gesetze und Systeme „autolimitierter Sachnormen“
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Fragment ist zusammen mit der Fortsetzung in Fragment 205 01 zu sehen. Dort wird Schurig als eine unter mehreren Quellen genannt. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120303234711