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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 204 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:58:11 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 1-13
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 49, Zeilen: 9ff
Augangspunkt [sic] der Überlegungen ist, daß in ausländischen Rechtssystemen (vor allem im adversary system) fremdes Recht nur angewandt wird, wenn die Parteien sich darauf berufen, u.a. weil fremdes Recht zum Teil als Tatsache behandelt wird.[101] Entscheidungen nach der lex fori gewährleisten angeblich eine höhere Qualität der Rechtsprechung.[102] Darum soll die Anwendung des Kollisionsrechts fakultativ sein. Der Richter soll die Parteien zu einer Erklärung nur auffordern, wenn ihm das ausländische Recht bekannt und das daraus folgende Ergebnis für den konkreten Fall sicher erscheint,[103] andernfalls sollte er nach seinem Ermessen verfahren und sich insbesondere bei kleineren Sachen zurückhalten, damit die Parteien nicht in unnötige Zweifel gestürzt oder zu unverhältnismäßigen Untersuchungen veranlaßt werden.[104] Ein solches Verfahren soll mit gewissen Einschränkungen im internationalen Vertrags-, Delikts- Sachen-, Erbrecht und sogar in Teilen des Familienrechts möglich sein.[105]

[101] Vgl. Flessner, a.a.O. (Fn. 97), S. 548f.; s. ferner. Fentiman, Foreign Law in English Courts, L.Q.R. 1992, S. 142-156; Taniguchi, Between Verhandlungsmaxime and Adversary System - in Search for Place of Japanese Civil Procedure, in FS Schwab, 1990, S. 487-501. Cf. auch supra, Kapitel I lb.

[102] Cf. Flessner, ibid., S. 550-555 m.w.N.; Einsele, a.a.O. (Fn. 97), S. 421-443.

[103] Cf. Flessner, ibid., S. 582.

[104] Ibid., S. 513.

[105] Ibid., S. 566-577; s. kürzlich Einsele, a.a.O. (Fn. 97), S. 421-443.

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, daß in einigen ausländischen Rechtssystemen fremdes Recht nur angewandt wird, wenn die Parteien sich darauf berufen, es z.T. wie Tatsachen beweisen können[213]. Entscheidungen nach der lex fori gewährleisteten eine höhere Qualität der Rechtsprechung[214]. Darum solle Kollisionsrecht "fakultativ" sein, d.h. nur anzuwenden, wenn sich wenigstens eine Partei darauf beruft. [...] Der Richter soll die Parteien zu einer Erklärung nur auffordern, "wenn ihm das ausländische Recht bekannt und das daraus folgende Ergebnis für den konkreten Fall sicher ist"[216], andernfalls "sollte er nach seinem Ermessen verfahren" und sich insbesondere bei kleineren Sachen zurückhalten, damit nicht die Parteien "nur in unnötige Zweifel gestürzt oder zu unverhältnismäßigen Untersuchungen veranlaßt" werden[217]. [...]

[S. 50]

Ein solches Verfahren soll - mit gewissen Einschränkungen - möglich sein im internationalen Vertrags-, Delikts-, Sachen-, Erbrecht und sogar in Teilen des Familienrechts[220].

[213] Flessner', Fak KR. 548f.

[214] Ebd. 550-555

[215] Ebd. 567f., 578f., 581f.

[216] Ebd. 582.

[217] Ebd. 583.

[220] Ebd. 566-577.

Anmerkungen

Der Text wird weitgehend unverändert übernommen, mitsamt Fußnoten, die etwas ergänzt werden. Schurigs korrekte Kennzeichnung von Flessneres Zitaten wird entfernt. Schurig S. 343-350 wird zuvor in Fußnote 100 als einer von sieben Kritikern des fakultativen Kollisionsrechts genannt.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[2.] Lm/Fragment 204 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:58:47 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schurig 1981, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith, 79.223.109.204, Graf Isolan, Hotznplotz
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 204, Zeilen: 22-25
Quelle: Schurig 1981
Seite(n): 34, Zeilen: 11-16, 20-21
c. Autolimitierte Sachnormen/ Eingriffsnormen und Qualifikation


Moderne Kollisionsrechtssysteme haben ihre eigene Janusköpfigkeit. Die „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts hat stets die Masse von Rechtsnormen durch mehr oder weniger allseitige Regeln zur Anwendung [berufen.]

2. Ordre-public-Gesetze und Systeme „autolimitierter Sachnormen“


Was auch immer als „normale“ Methode zur Auffindung des anwendbaren Rechts gelten sollte, stets wurden der Masse von Rechtsnormen, die durch mehr oder weniger „allseitige“ Regeln berufen wurden, solche gegenübergestellt, die „außerhalb“ dieses Kollisionsrechts standen, ...


Diese „Janusköpfigkeit“ der Systeme ist es, mit der die Theorie des internationalen Privatrechts bis heute immer wieder zu kämpfen hat109.

Anmerkungen

Fragment ist zusammen mit der Fortsetzung in Fragment 205 01 zu sehen. Dort wird Schurig als eine unter mehreren Quellen genannt.

Sichter
(PlagProf:-)), Graf Isolan



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