Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft
von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 188 05 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:51:49 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 188, Zeilen: 5-12 |
Quelle: Kropholler 1997 Seite(n): 112, Zeilen: 6-12 |
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Im Gegensatz zu einer streng auf die materiellrechtliche lex fori augerichteten [sic] Qualifikation stellt eine funktionelle Qualifikation auch die kollisionsrechtliche Einordnung solcher Rechtsinstitute sicher, die dem eigenen materiellen Recht unbekannt sind, weil die Begrifflichkeit des eigenen Systems zwar maßgeblich, aber nicht als allein „subsumtiv vorgeprägt“ erscheint. In diesem Sinne betont der BGH mit Recht, daß die im IPR verwendeten Rechtsbegriffe oft weit ausgelegt werden müssen, um ausländischen Regelungen gerecht werden zu können.[FN 40]
[FN 40] So KROPHOLLER, IPR<sup>3</sup>, § 17 I, S. 112; [...] |
Anders als eine streng auf die materiellrechtliche lex fori ausgerichtete Qualifikation ermöglicht eine funktionelle Qualifikation die kollisionsrechtliche Einordnung auch solcher Rechtsinstitute, die dem eigenen Sachrecht unbekannt sind. Die funktionelle Qualifikation wird deshalb auch vom BGH praktiziert, der mit Recht betont, daß die im IPR verwendeten Rechtsbegriffe oft weit ausgelegt werden müssen, um ausländischen Regelungen gerecht werden zu können[FN 4].
[FN 4] Wegweisend und mit einer entgegenstehenden Rechtsprechung des RG brechend BGH 22.3. 1967, BGHZ47, 324 (336) = IPRspr. 1966—67 Nr. 90 S. 298: [...] |
Der Gedankengang wird vollständig übernommen, an einer Stelle leicht ergänzt. Der Text wird teilweise geändert, aber 9 und 18 zusammenhängender Wörter werden nicht als wörtliches Zitat gekennzeichnet. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20120312000750
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