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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 186 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:50:16 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, VerschärftesBauernOpfer

Typus
VerschärftesBauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 1-7
Quelle: Kegel 1995
Seite(n): 251-252, Zeilen: 43-44; 1-2, 6-12
[Es markierte einen Durchbruch, als RABEL[FN26] jene Systembegriffe, die von Kollisionsnormen des IPR benutzt werden, aus ihrer begrifflichen Abhängigkeit] vom „dazugehörigen“ Sachrecht löste und damit die Begriffsbildung des internationalen Privatrechts emanzipierte. Eine Kollisionsnorm ziele auf internationale Brauchbarkeit. Sie regele daher unabhängig von der Systematik einzelnen Sachrechts einen bestimmten Sachbereich. Welchen Sachbereich der Systembegriff einer Kollisionsnorm meine, sei wissenschaftlich durch Rechtsvergleichung[FN 27] zu ermitteln: was rechtsvergleichend zusammengehöre, gehöre auch internationalprivatrechtlich zusammen.[FN 28]

[ [FN 26] BYSTRICKÝ, in: Wiemann, a.a.O. (Kapitel VII, Fn. 3), S. 61 Fn. 30, informiert, daß es nicht RABEL war, sondern KRCMÁR, Einführung in das Internationale Privatrecht, Bd. 4, Prag 1906, S. 248, (tschechisch), der entsprechende Vorschläge schon 1906 als erster gemacht hat]

[ [FN 27] VON BAR, IPR I, Rn. 594 schreibt [...]]

[ [FN 28] Cf. KEGEL, RabelsZ 1990, S. 1-23. Das Absehen von einer Vergleichung nur einzelner Rechte macht ja gerade den Sinn der rechtsvergleichende Qualifikation aus.]

Es war daher ein Durchbruch, als Ernst Rabel (Bild vor S. 145) die Systembegriffe, die von Kollisionsnormen des IPR benutzt werden, aus

[S. 252]

ihrer Abhängigkeit von irgendeinem materiellen Recht (insbesondere lex fori und lex causae) erlöste, die Begriffsbildung des IPR „emanzipierte“ . [...] Eine Kollisionsnorm ziele jedoch auf internationale Brauchbarkeit. Sie regele daher ganz unabhängig von der Systematik irgendeines materiellen Rechts einen bestimmten Sachbereich. Welchen Sachbereich der Systembegriff einer Kollisionsnorm meine, sei wissenschaftlich durch Rechtsvergleichung zu ermitteln: was rechtsvergleichend zusammengehöre, gehöre auch internationalprivatrechtlich zusammen.

Anmerkungen

Die übernächste Fußnote (30) verweist auf die Quelle, aber nur für Kegels Kritik an der Theorie Rabels. Alternativ ist eine Einordnung als "Verschleierung" denkbar. Man beachte, dass in FN 28 auf eine andere Schrift Kegels verwiesen wird.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith


[1.] Lm/Fragment 186 110
Zuletzt bearbeitet: 2012-04-16 11:47:47 KayH
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bar 1987

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
PlagProf:-), 141.20.242.155, Frangge
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 110-111
Quelle: Von Bar 1987
Seite(n): 509, Zeilen: 111-112
[FN 28] [...] Das Absehen von einer Vergleichung nur einzelner Rechte macht ja gerade den Sinn der rechtsvergleichende [sic] Qualifikation aus. [FN 370] Das Absehen von einer Vergleichung nur einzelner Rechte macht ja gerade den Sinn der rechtsvergleichenden Qualifikation aus.
Anmerkungen

Der Satz ergänzt einen Verweis auf eine andere Quelle (einen Aufsatz von Kegel). Von Bar wird in der vorausgegangenen Fußnote zu einem anderen Aspekt erwähnt und dort offen wörtlich zitiert.

Sichter
(PlagProf:-)) Frangge



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120312004602