Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft
von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 184 13 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 10:30:32 Kybot | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kegel 1995, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 184, Zeilen: 13-18 |
Quelle: Kegel 1995 Seite(n): 259, Zeilen: 4-10 |
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Qualifikationsfragen betreffen den Anwendungsbereich einzelner Kollisionsnormen. Sie sind daher aus dem Zweck der einzelnen Kollisionsnorm zu beantworten. Man muß feststellen, welchen Gehalt an internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit die einzelne Kollisionsnorm hat, welches internationalprivatrechtliche Interesse sie schützt. Dabei ist zu bedenken, daß es eine umfassende Einheitslösung „des“ Qualilifikationsproblems [sic] nicht gibt.[FN 22]
[FN 22] So KEGEL, IPR<sup>7</sup>, § 7 III d, S. 259. |
Qualifikationsfragen gibt es in Massen. Sie betreffen den „Geltungsbereich“ der einzelnen Kollisionsnormen. Sie sind daher aus dem Zweck der einzelnen Kollisionsnormen zu beantworten. Man muß feststellen, welchen Gehalt an internationalprivatrechtlicher Gerechtigkeit die einzelne Kollisionsnorm hat, welches internationalprivatrechtliche Interesse sie schützt. Eine allgemeine Lösung „des“ Qualifikationsproblems gibt es nicht. |
Dem Verweis auf "So Kegel" in Fußnote 22 kann man als offene Paraphrase werten, in der auch etwas längere wörtliche Übernahmen zulässig sein könnten; alternativ könnte man dieses Fragment entsprechend als "verdächtig" werten. Dafür ist diese Passage allerdings sehr lang. Kegelsche Stilelemente - hier die kurzen, prägnanten, oft umgangssprachlich formulierten Sätze - werden im ersten und letzten Satz entfernt. |
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[2.] Lm/Fragment 184 28 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:20:22 Kybot | Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung, Weber 1986 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 184, Zeilen: 28-30 |
Quelle: Weber 1986 Seite(n): 204, Zeilen: 11-14 |
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Herkömmlicherweise wird davon ausgegangen, man müsse drei Ansichten zum Qualifikationsstatut unterscheiden: qualifiziert werden solle nach der lex fori, oder wie dargestellt nach der lex causae oder autonom. | Die herkömmlichen Darstellungen zur Qualifikation gehen in aller Regel davon aus, daß man drei Ansichten zum Qualifikationsstatut unterscheiden könne: qualifiziert werden solle nach der lex fori, nach der lex causae oder autonom. |
Beginn einer längeren großteils wortwörtlichen Übernahme. In Fragment 185 02 geht es weiter. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:WiseWoman, Zeitstempel: 20120302232836
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