von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 169 08 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:46:45 PlagProf:-) | BauernOpfer, Capatina 1994, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 169, Zeilen: 8-22 |
Quelle: Capatina 1994 Seite(n): 476-477, Zeilen: 476, 18 - 477, 12 |
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Die Qualifikation im rumänischen IPR[114] erfolgt gemäß Art. 3 des IPR-Gesetzes grundsätzlich nach rumänischem Recht, unabhängig davon, ob es sich um ein Rechtsinstitut im ganzen oder nur um ein konkretes Rechtsverhältnis mit ausländischem Element handelt. Entsprechend bestimmt Art. 159 Abs. II, daß die Unterscheidung zwischen Verfahrens- und materiellrechtlichen Regeln ausschließlich nach der lex fori vorzunehmen ist. Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 3, wie auch aufgrund von Art. 159 Abs. II, erfolgt die Bestimmung der maßgeblichen Kollisionsnorm aus dem Katalog der im EPRG von 1992[115] enthaltenen und für die rumänischen Justiz- und Verwaltungsbehörden verbindlichen Regeln nach den vom rumänischen Recht aufgestellten Definitionen und Beurteilungskriterien. Mit anderen Worten: die Qualifikation erfolgt lege fori.
In besonderen Fällen (z.B. beim renvoi) kann jedoch üblicherweise die Bestimmung der maßgeblichen Kollisionsnorm auch über die Qualifikation gemäß der lex causae erfolgen. Wenn Gegenstand der Qualifikation die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist, entscheidet das Recht des Ortes, an dem sie sich befinden oder an dem sie belegen sind (lex rei sitae) über ihre Rechtsnatur und damit auch über den Inhalt der sie betreffenden dinglichen Rechte (Art. 50). Ebenso kann die Feststellung der Legitimität von Rechtshandlungen stricto sensu sowohl gemäß der lex fori erfolgen, als auch nach Art. 107 gemäß dem Recht des Staates, in dem die Rechtshandlung stattgefunden hat. Weil die hier angeführten Bestimmungen eine Qualifikation [lege causae nur ausnahmsweise gestatten, um die Prädominanz der lex fori abzubauen, dürfen sie nicht über den von ihnen umschriebenen Anwendungsbereich hinaus erweiternd ausgelegt werden.[116]]
[114] Über die Qualifikation nach rumänischem Recht cf. Căpăţînă, Identification de loi applicable à une situation concrète contenant des éléments d'extranéité, dans le cas d'un conflit de qualifications, Revue roumaine des sciences sociales, Sér. de sciences juridiques 10 (1966), S. 97-118. [115] Cf. Căpăţînă, Das neue rumänische IPR, RabelsZ 58 (1994), S. 465-522. [116] So Capatina [sic], ibid., S. 476f. |
Die Qualifikation[12] erfolgt, unabhängig davon, ob es sich um ein Rechtsinstitut im ganzen oder nur um ein konkretes Rechtsverhältnis mit ausländischem Element handelt, gemäß Art. 3 grundsätzlich nach rumänischem Recht. Entsprechend bestimmt Art. 159 II, daß die Unterscheidung zwischen Verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen ausschließlich nach rumänischem Recht vorzunehmen ist. Nach dem allgemeinen Grundsatz in Art. 3 wie auch aufgrund von Art. 159 II erfolgt die Bestimmung der maßgeblichen Kollisionsnorm aus dem Katalog der im IPR-Gesetz enthaltenen und für die rumänischen Justiz- und Verwaltungsbehörden verbindlichen nach den vom rumänischen Recht aufgestellten Definitionen und Beurteilungskriterien. Mit anderen Worten, die Qualifikation erfolgt lege fori.
In besonderen Fällen kann jedoch nach dem IPR-Gesetz die Bestimmung der maßgeblichen Kollisionsnorm auch über die Qualifikation gemäß der lex [Seite 612] causae erfolgen. So wird die lex fori dann verdrängt, wenn Gegenstand der Qualifikation die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen ist. Deren Rechtsnatur sowie der Inhalt der sie betreffenden dinglichen Rechte beurteilen sich gemäß Art. 50 nach dem Recht des Ortes, an dem sie sich befinden oder an dem sie belegen sind, d. h. nach der lex rei sitae. Ebenso erfolgt für Rechtshandlungen stricto sensu die Feststellung ihres erlaubten oder unerlaubten Charakters nicht gemäß der lex fori, sondern nach Art. 107 gemäß dem Recht des Staates, in dem die Rechtshandlung stattgefunden hat. Weil die hier angeführten Bestimmungen eine Qualifikation lege causae nur ausnahmsweise gestatten, um die Prädominanz der lex fori abzubauen, dürfen sie nicht über den von ihnen umschriebenen Anwendungsbereich hinaus erweiternd ausgelegt werden.
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Weitgehend wörtliche Übernahme mit nur gelegentlicher sprachlicher Überarbeitung. Die Vorlage wird erst in Fußnote 115 erwähnt, während Fußnote 114 den Eindruck vermittelt, Lm beziehe sich auf den französischsprachigen Aufsatz von Căpăţînă. |
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