VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Lm/Fragment 163 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:44:18 PlagProf:-)
BauernOpfer, Boschiero 1996, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 1-16
Quelle: Boschiero 1996
Seite(n): 149, Zeilen: Spalte 1, 44-65
[Infolge dieser neuen vom berufenen Recht durch-]geführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen. Wenn im ersten Fall alle Rechtsordnungen die Rückverweisung zulassen, bleibt man bei der lex fori, ohne daß eine neue Qualifikation nötig wäre. Im Falle der Weiterverweisung auf ein drittes Recht ist eine dritte Qualifikation nach dem Kollisionsrecht des verwiesenen Rechts nötig. Dies gilt auch im Falle weiterer Verweisungen. Es handelt sich also um eine Stufenqualifikation: zuerst nach dem Recht des Forums und dann, die erste Qualifikation außer acht lassend, im zweiten Grad nach dem berufenen Recht, wenn letzteres Recht auf ein ferneres verweist. In der Lehre spricht man gern von einer Qualifikationsverweisung.[FN 92] In Wirklichkeit ist dies nichts anderes als der Versuch, die Systeme bishin zu einem internationalen Entscheidungseinklang zu koordinieren, damit sich ein renvoi möglichst erübrigt. Das setzt, sei es auch in Gestalt akzeptierter Rück- oder Weiterverweisung, voraus, daß das internationale Privatrecht der lex fori und das Recht, auf das verwiesen wurde, möglicherweise auf andere Rechte verweisen. [FN 93]

[ [FN 92] S. Jayme, Zur Qualifikationsverweisung im Internationalen Privatrecht, ZfRV 17 (1976), S. 93-108.]

[ [FN 93] Cf. B oschiero, a.a.O. (Fn. 87), S. 149.]

In Folge dieser neuen vom berufenen Recht durchgeführten Qualifikation könnte es zu einer Verweisung auf ein anderes Recht, sei es zurück auf die lex fori oder auf ein drittes, kommen. Wenn im ersten Fall alle Rechtsordnungen die Rückverweisung zulassen, bleibt man bei der lex fori, ohne daß eine neue Qualifikation nötig wäre. Im Falle der Weiterverweisung auf ein drittes Recht ist eine dritte Qualifikation nach dem IPR des verwiesenen Rechts nötig und so weiter in Fällen weiterer Grade der Verweisung. Es handelt sich also um eine Stufenqualifikation: zuerst nach dem IPR des Forums und dann, die erste Qualifikation vergessend, im zweiten Grad nach dem Recht des so verwiesenen Rechts und dergleichen weiter, wenn dieses Recht auf ein weiteres verweist. In der Lehre spricht man dann von einer „Qualifikationsverweisung“ . In Wirklichkeit ist dies nichts anderes als eine Folge der Idee der Koordinierung der Systeme und des internationalen Entscheidungsgleichklangs, die der Ursprung für eine Zulassung des Renvoi ist. Das setzt, sei es in der Form der Rück- oder Weiterverweisung, voraus, daß das IPR der lex fori und des verwiesenen Rechts auf zwei verschiedene Rechte verweisen.
Anmerkungen

Fußnote 93 enthält den Verweis "Cf. BOSCHIERO". Die wörtliche Übernahme wird nicht gekennzeichnet. Fortsetzung von Fragment_162_04.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120320190342