von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 146 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:42:03 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1975, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 146, Zeilen: 1-9, 12-23 |
Quelle: Kropholler 1975 Seite(n): 328-331, Zeilen: S. 328: 3-7, 20-25, S. 329: 30-33, S. 330: 18-25, 31-32, S. 331: 1-2 |
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[Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen
enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe, wie sie für das einheitliche] Sachrecht bestehen, erst im beschränkten Umfang herausgebildet. Die Erarbeitung der Grundbegriffe ist hier - nicht anders als im autonomen IPR - primär Aufgabe der Wissenschaft und nicht der Legislative. Die Qualifikation wird im einheitlichen Kollisionsrecht erleichtert, wenn die Grundsätze beachtet werden, die allgemein für die Begriffswahl[FN 13] und für die Auslegung des Einheitsrechts[FN 14] entwickelt worden sind.[FN 15] Durch weitblickende, im Ergebnis vergleichende Rechtsetzung lassen sich Qualifikationsschwierigkeiten in der späteren Rechtsanwendung vielfach vermeiden. [...] Zur Rechtsanwendung ist folgendes zu bemerken: Der Gegenstand der Qualifikation läßt sich nicht einheitlich bestimmen.[FN 17] Die Qualifikationsmethode müßte im staatsvertraglichen IPR als Sonderproblem der Auslegung vereinheitlichten Rechts denselben Maximen unterworfen werden, die allgemein für die Interpretation des Einheitsrechts gelten. Da demnach eine internationalisierungsfähige und einheitliche Interpretation[FN 18] erstrebenswert ist, verbietet sich im allgemeinen die im autonomen IPR vielfach vertretene Qualifikation nach der lex fori oder nach der lex causae. Im Endeffekt handelt es sich hier um eine eigene (RABELsche) IPR- und Qualifikationsmethode. Dem Sinn und Zweck eines Staatsvertrages über vereinheitlichtes Kollisionsrecht wird vielmehr nur eine von den nationalen Rechtsordnungen losgelöste, sog. autonome Qualifikation gerecht.[FN 19] [FN 13] Kropholler, a.a.O. (Fn. 6), § 18 III, S. 246-249. [FN 14] Ibid., § 19, S. 258-292. [FN 15] Ibid., S. 328. [...] [FN 17] Ibid., S. 329f. [FN 18] Ibid., § 17 III, S. 240-243. Cf. Antwerp United Diamonds v. Air Europe (a firm), [1995] 3 All ER 424-432 (C. A.); Fothergill v. Monarch Airlines Ltd, [1980] 2 All ER 696-721 (H.L.). [FN 19] Kropholler, a.a.O. (Fn. 6), S. 330f. |
[S. 328]
Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe — wie für das einheitliche Sachrecht - erst in beschränktem Umfang herausgebildet. Die Erarbeitung der Grundbegriffe ist hier nicht anders als im autonomen IPR primär eine Aufgabe der Wissenschaft und nicht der Legislative. [...] Die Qualifikation wird im einheitlichen Kollisionsrecht erleichtert, wenn die Grundsätze beachtet werden, die allgemein für die Begriffswahl (oben § 18 III, S. 246 ff.) und für die Auslegung des Einheitsrechts (oben § 19) entwickelt worden sind[FN 2]. 1. Durch weitblickende Rechtsetzung lassen sich Qualifikationsschwierigkeiten in der späteren Rechtsanwendung vielfach vermeiden. [...] [S. 329] 2. In der Rechtsanwendung sind hinsichtlich des Gegenstandes und der Methode der Qualifikation Besonderheiten zu vermerken. a) Der Gegenstand der Qualifikation läßt sich nicht für alle Kollisionsnormen einheitlich bestimmen. [...] [S. 330] Die Qualifikationsmethode, also die Art der Auslegung eines Verweisungsbegriffs im Rahmen des Subsumtionsvorganges, muß im staatsvertraglichen IPR - als Sonderproblem der Auslegung vereinheitlichten Rechts - denselben Maximen unterworfen werden, die allgemein für die Interpretation des Einheitsrechts gelten (vgl. oben § 17 III, S. 240 ff.). Da demnach eine internationalisierungsfähige und einheitliche Interpretation zu erstreben ist, verbietet sich im allgemeinen die im autonomen IPR vielfach vertretene Qualifikation nach der lex fori oder nach der lex causae. [...] Dem Sinn und Zweck eines Staatsvertrages über einheitliches Kollisionsrecht wird vielmehr nur [S. 331] eine von den nationalen Rechtsordnungen losgelöste, sogenannte autonome Qualifikation gerecht. [FN 2] Zum Begriff der Qualifikation vgl. NEUHAUS 64 ff. Alle Grundbegriffe des autonomen IPR, die im folgenden als bekannt vorausgesetzt werden, sind in diesem Werk meisterhaft erläutert. |
Fortsetzung von Fragment_145_23. Der Text von Kropholler wird durch Auslassungen stark reduziert, zwei Sätze werden dazwischengeschoben (davon ist einer nicht hier wiedergegeben). |
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