von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 145 14 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:38:09 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bar 1985 |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 14-21 |
Quelle: Von Bar 1985 Seite(n): 20, Zeilen: 1-8 |
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Als Einheitsrecht soll hier im umfassenden Sinne inhaltlich übereinstimmendes Recht privatrechtlichen Inhalts verstanden werden.[FN 11] Es ist zwischen einheitlichem Sachrecht und vereinheitlichtem Kollisionsrecht zu unterscheiden und jeder der drei Typen wird gesondert betrachtet:[FN 12] (i) staatsvertraglich vereinbartes staatliches („klassisches internationales“) Einheitsrecht; (ii) unechtes, nämlich nichtstaatliches Einheitsrecht (einschließlich der lex mercatoria); (iii) „zufällig“ übereinstimmendes staatliches Privatrecht.
[FN 11] Cf. KROPHOLLER, a.a.O. (Fn. 6), S. 1; VON BAR, Typen des internationalen Einheitsrechts und das internationale Privatrecht, in: Recht und Wirtschaft (Osnabrücker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 1) 1985, S. 19-36, 19f. [FN 12] Vgl. etwa VON BAR, ibid., S. 20. |
Den Ausdruck (internationales) Einheitsrecht[FN 6] verwenden wir in einem umfassenden Sinn für inhaltlich übereinstimmendes Recht privatrechtlichen Inhalts. Wo nichts anderes gesagt ist, da meinen wir damit einheitliches sachliches Recht im Gegensatz zum vereinheitlichten IPR, und wir wollen jenes in drei Ausprägungen näher betrachten, nämlich als staatsvertraglich vereinbartes staatliches Recht, als unechtes, nämlich nichtstaatliches Einheitsrecht und als gewissermaßen „zufällig[FN 7]“ übereinstimmendes staatliches Privatrecht.
[FN 7] Kropholler, Internationales Einheitsrecht (1975), S. 1, definiert Internationales Einheitsrecht enger... |
von Bar wird in Fußnoten 11 und 12 genannt, aber mit "Vgl. etwa" werden die Übernahme dieser Dreiteilung samt ihres Wortlauts nicht kenntlich gemacht. |
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[2.] Lm/Fragment 145 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:38:38 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1975, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 145, Zeilen: 23-24 |
Quelle: Kropholler 1975 Seite(n): 328, Zeilen: 3-5 |
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Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe, wie sie für das einheitliche [Sachrecht bestehen, erst im beschränkten Umfang herausgebildet.] | Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe - wie für das einheitliche Sachrecht - erst in beschränktem Umfang herausgebildet. |
Fortsetzung auf der nächsten Seite (siehe Lm/Fragment_146_01), auf der die passende Stelle bei Kropholler in Fußnote 15 erwähnt wird -- zwei Sätze weiter unten am Ende des Absatzes. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120310212342