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Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft

von Prof. Loukas A. Mistelis

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[1.] Lm/Fragment 145 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:38:09 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Bar 1985

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 14-21
Quelle: Von Bar 1985
Seite(n): 20, Zeilen: 1-8
Als Einheitsrecht soll hier im umfassenden Sinne inhaltlich übereinstimmendes Recht privatrechtlichen Inhalts verstanden werden.[FN 11] Es ist zwischen einheitlichem Sachrecht und vereinheitlichtem Kollisionsrecht zu unterscheiden und jeder der drei Typen wird gesondert betrachtet:[FN 12] (i) staatsvertraglich vereinbartes staatliches („klassisches internationales“) Einheitsrecht; (ii) unechtes, nämlich nichtstaatliches Einheitsrecht (einschließlich der lex mercatoria); (iii) „zufällig“ übereinstimmendes staatliches Privatrecht.

[FN 11] Cf. KROPHOLLER, a.a.O. (Fn. 6), S. 1; VON BAR, Typen des internationalen Einheitsrechts und das internationale Privatrecht, in: Recht und Wirtschaft (Osnabrücker Rechtswissenschaftliche Abhandlungen, Bd. 1) 1985, S. 19-36, 19f.

[FN 12] Vgl. etwa VON BAR, ibid., S. 20.

Den Ausdruck (internationales) Einheitsrecht[FN 6] verwenden wir in einem umfassenden Sinn für inhaltlich übereinstimmendes Recht privatrechtlichen Inhalts. Wo nichts anderes gesagt ist, da meinen wir damit einheitliches sachliches Recht im Gegensatz zum vereinheitlichten IPR, und wir wollen jenes in drei Ausprägungen näher betrachten, nämlich als staatsvertraglich vereinbartes staatliches Recht, als unechtes, nämlich nichtstaatliches Einheitsrecht und als gewissermaßen „zufällig[FN 7]“ übereinstimmendes staatliches Privatrecht.

[FN 7] Kropholler, Internationales Einheitsrecht (1975), S. 1, definiert Internationales Einheitsrecht enger...

Anmerkungen

von Bar wird in Fußnoten 11 und 12 genannt, aber mit "Vgl. etwa" werden die Übernahme dieser Dreiteilung samt ihres Wortlauts nicht kenntlich gemacht.

Sichter
Frangge


[2.] Lm/Fragment 145 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:38:38 PlagProf:-)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Kropholler 1975, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 23-24
Quelle: Kropholler 1975
Seite(n): 328, Zeilen: 3-5
Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe, wie sie für das einheitliche [Sachrecht bestehen, erst im beschränkten Umfang herausgebildet.] Für das kollisionsrechtliche Einheitsrecht, das in aller Regel in Konventionen enthalten ist, haben sich einheitliche Grundbegriffe - wie für das einheitliche Sachrecht - erst in beschränktem Umfang herausgebildet.
Anmerkungen

Fortsetzung auf der nächsten Seite (siehe Lm/Fragment_146_01), auf der die passende Stelle bei Kropholler in Fußnote 15 erwähnt wird -- zwei Sätze weiter unten am Ende des Absatzes.

Sichter
(PlagProf:-)) Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120310212342