von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 144 06 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-20 11:46:32 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 6-10 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 166-167, Zeilen: S. 166: 31-32, S. 167: 2-4 |
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Es gibt nur wenige Texte des geschriebenen Rechts, die das Qualifikationsproblem behandeln. Was die einzelstaatlichen Gesetze betrifft, so ist eine allgemeine Norm über die Qualifikation zuerst im ägyptischen Zivilgesetzbuch von 1948 aufgestellt worden. | Die Zahl der Texte des geschriebenen Rechts, die das Qualifikationsproblem betreffen, ist sehr gering.
Was die Gesetze anbetrifft[FN 72], so ist eine allgemeine Norm über die Qualifikation zuerst im ägyptischen Zivilgesetzbuch von 1948 aufgestellt worden. |
16 zusammenhängende Wörter sowie die Erkenntnis, welches Land zuerst eine gesetzliche Qualifikationsnorm eingeführt hat, werden ohne Verweis auf die Quelle übernommen. Der zweite Satz wird auf S. 155 wiederholt, zwar ebenfalls ohne Kennzeichnung als Zitat, aber mit Verweis auf die Quelle. (Dies wird nicht als Plagiat gewertet.) – Die Erkenntnis, dass nur wenige Gesetzestexte ausdrücklich das Qualifikationsproblem behandeln, war 1963 richtig, 1998 aber nicht mehr, wie der Verfasser selbst belegt. |
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[2.] Lm/Fragment 144 11 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:37:17 PlagProf:-) | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1978, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 11-20 |
Quelle: Makarov 1978 Seite(n): 8, Zeilen: 18-26 |
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Das Wort „Qualifikation“ findet sich in dem in der Wissenschaft meistgebrauchten Sinn „der Subsumtion unter eine Kollisionsnorm“ in wenigen Gesetzen (cf. Tabelle A). Zumeist beschränken sich Kodifikationen wie z.B. die portugiesische (Art. 15) darauf, den Ausdruck eines bestimmten Problems der sekundären Qualifikation zu bestimmen, nämlich die Auswahl anwendbarer Normen innerhalb des maßgebenden Rechts. Andere Rechtsordnungen, wie die brasilianische (Artt. 8, 9 Einführungsgesetz zum ZGB) lassen die Bedeutung des Wortes im Ungewissen. Künftige Gesetze werden die umstrittene Vokabel besser vermeiden, zumal die einschlägigen Fragen kaum mit einer knappen gesetzlichen Regel zu beantworten sind.[FN 7]
[ [FN 7] NEUHAUS, in MAKAROV, a.a.O. (Fn. 1), S. 8.] |
c) Das Wort „Qualifikation“ findet sich in dem wissenschaftlich meistgebrauchten Sinn der Subsumtion unter eine Kollisionsnorm (vgl. dazu II) in keinem einzigen Gesetz. Vielmehr beschränkt Portugal (Art. 15) den Ausdruck auf ein bestimmtes Problem der sekundären Qualifikation, nämlich die Auswahl der anwendbaren Normen innerhalb des maßgebenden Rechts (vgl. XII 4 b), und im brasilianischen Recht (Artt. 8, 9) bleibt die Bedeutung des Wortes ungewiß. Künftige Gesetze werden die umstrittene Vokabel wohl besser vermeiden, zumal die einschlägigen Fragen kaum mit einer knappen gesetzlichen Regel zu beantworten sind. |
Fußnote 7 verweist auf die Quelle. Der genaue Umfang und dass teilweise, zB. der komplette letzte Satz, wörtlich übernommen wurde, ist nicht ausgewiesen. |
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[3.] Lm/Fragment 144 20 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-20 14:06:31 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, Lm, Makarov 1963, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 144, Zeilen: 20-24 |
Quelle: Makarov 1963 Seite(n): 167, Zeilen: 15-18 |
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Einige Länder liefern spezielle Vorschriften über die Auslegung einzelner Rechtsbegriffe in bezug auf Sachen, Obligationen, juristische Personen u.a. Aber nur in wenigen Ländern wie z.B. in Brasilien (Artt. 8, 9 Einführungsgesetz zum ZGB) wird eine solche Auslegung als Qualifikation bezeichnet [...]. | Spezielle Vorschriften über die Auslegung einzelner Rechtsbegriffe finden sich in einigen Ländern in bezug auf Sachen und Obligationen[FN 78]. Aber nur in Brasilien (EG zum ZGB vom 4. 9. 1942, Artt. 8, 9) wird eine solche Auslegung als Qualifikation bezeichnet. |
keine Erwähnung von Makarov |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hotznplotz, Zeitstempel: 20120420114949