Charakterisierungen und Qualifikation im internationalen Privatrecht. Zur Lehre einer parteispezifischen Qualifikation im Kollisionsrecht der privaten Wirtschaft
von Prof. Loukas A. Mistelis
Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende
[1.] Lm/Fragment 139 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:33:11 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 1-3 |
Quelle: Kropholler 1997 Seite(n): 79, Zeilen: 12-14 |
---|---|
Bei der gesetzgeberischen Reform des deutschen EGBGB (1986) wurden alle sich auf amerikanische Lehren gründende Reformvorschläge ausdrücklich abgelehnt.[FN 137] | Bei der gesetzgeberischen Reform des EGBGB durch das IPRNG von 1986 wurden alle auf amerikanischen Lehren fußenden Reformvorschläge ausdrücklich abgelehnt [...] |
Fortsetzung von Fragment_138_12. |
|
[2.] Lm/Fragment 139 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-09-20 14:34:46 PlagProf:-) | Fragment, Gesichtet, Kropholler 1997, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
|
|
Untersuchte Arbeit: Seite: 139, Zeilen: 4-12 |
Quelle: Kropholler 1997 Seite(n): 80, Zeilen: 7-12, 13-15 |
---|---|
In den USA sind die Gerichte einzel- und bundesstaatlicher Jurisdiktionen nicht durch eine umfassende Kodifikation des EPR gebunden. Sie haben meist nur die (leichtere) Aufgabe, interstate conflicts zwischen materiell divergierenden statutes amerikanischer Gliedstaaten zu lösen. Dagegen hat es der europäische Richter, gerade was das private Wirtschaftsrecht angeht, mit echten Auslandsfällen zu tun. Durch seine Bindung an geschriebenes Kollisionsrecht hat er meist gar nicht die Freiheit, diese Fälle mittels einer Methode kollisionsrechtlicher Rechtsfindung unter einschließender Abwägung Sachrechts zu entscheiden. | In den Vereinigten Staaten sind die Gerichte im allgemeinen nicht durch eine Kodifikation des IPR gebunden, und sie haben meist nur die (leichtere) Aufgabe, „interstate conflicts“ zwischen divergierenden „statutes“ der amerikanischen Gliedstaaten zu lösen. Dagegen hat der deutsche Richter es mit echten Auslandsfällen zu tun, und er hat durch seine Bindung an das geschriebene [...] IPR meist gar nicht die Freiheit, diese Fälle nur mittels einer bloßen Methode kollisionsrechtlicher Rechtsfindung unter Abwägung der beteiligten materiellen Rechte zu entscheiden. |
Der dem dargestellten Ausschnitt unmittelbar folgende Satz nimmt genau wie die Vorlage im Anschluss an die hier wiedergegebene Passage Bezug auf die Begriffsgruppe »Rechtssicherheit, Entscheidungseinklang und Regelbildung«, kommt aber zu einer anderen Einschätzung. Dies würde also eine legitime gedankliche Auseinandersetzung mit der Quelle darstellen; auf die Quelle Kropholler (1997) wird allerdings im Zusammenhang überhaupt nicht verwiesen. |
|
vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20120306132223
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Graf Isolan, Zeitstempel: 20120306132223