von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 136 101 Zuletzt bearbeitet: 2012-10-13 17:06:18 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hay 1990, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 136, Zeilen: 101-107, 109-122 |
Quelle: Hay_1990 Seite(n): 152, 44, Zeilen: S. 152: 1-7, 108-114; S. 44: 3-22 |
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[FN 125] [...] Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das] Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich. Das o.g. trifft nur allgemeine Verjährungsfristen. Eine Ausnahme betrifft Verjährungsfristen, die einen durch Gesetz in diesem Fall Anspruch einräumt, wird angenommen, daß der Anspruch nur innerhalb der gesetzlichen Bedingungen und Grenzen einschließlich der Verjährungsfrist besteht. Die Verjährungsfrist ist in den Anspruch „eingebaut“ (built in) und ist daher, nach amerikanischem Rechtsverständnis, materiellrechtlicher Natur. Cf., ibid., S. 60 m.w.N. S. ferner [...] [FN 126] Cf. HAY, Einführung, a.a.O. (Fn. 125): Zu unterscheiden sind die bundesgerichtliche Zuständigkeit in federal question cases und in Fällen mit diversity of citizenship. Die erste Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage ihre Grundlage in einem Bundesgesetz, einem (Bundes-)Staatsvertrag oder in der Bundesverfassung hat. Zusätzlich sind hierzu die Fälle zu rechnen, in denen der Supreme Court laut Verfassung als erste und letzte Instanz tätig wird (original jurisdiction) oder nach Bundesrecht, wie etwa im Konkurs, Bundesgerichte ausschließlich zuständig sind. Bundesgerichte sind ferner in allen anderen Sachen zuständig, in denen die Parteien verschiedene einzelstaatliche (oder ausländische) Staatszugehörigkeiten besitzen (diversity of citizenship) und der Streitwert mindesters[sic!] $10,000 beträgt. In federal question cases entscheidet das Bundesgericht natürlich nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. bundesgerichtlichen Präjudizien folgend). In diversity of citizenship cases wendet es (mit gewissen Ausnahmen) das Recht des Staates an, in dem sein Gerichtsbezirk liegt (lex fori) und ist dadurch an die Gesetzgebung und Präjudizien dieses Staates gebunden. |
Eine Ausnahme betrifft Verjährungsfristen, die einen durch Gesetz begründeten Anspruch speziell begrenzen. Da das Gesetz in diesem Fall den (dem Common Law unbekannten) Anspruch einräumt, wird angenommen, daß der Anspruch nur innerhalb der gesetzlichen Bedingungen und Grenzen einschließlich der Verjährungsfrist besteht. Die Verjährungsfrist ist in den Anspruch „eingebaut“ (“built-in”) und ist daher materiellrechtlicher Natur.32
[S. 44] Zu unterscheiden sind die bundesgerichtliche Zuständigkeit in "federal question cases” und in Fällen mit “diversity of citizenship”. Die erste Zuständigkeit ist immer dann gegeben, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage ihre Grundlage in einem Bundesgesetz, einem (Bundes-)Staatsvertrag oder in der Bundesverfassung hat. Zusätzlich sind hierzu die Fälle zu rechnen, in denen der Supreme Court laut Verfassung als erste und letzte Instanz tätig wird (original jurisdiction) oder nach Bundesrecht, wie etwa im Konkurs, Bundesgerichte ausschließlich zuständig sind.22 Bundesgerichte sind ferner in allen anderen Sachen zuständig, in denen die Parteien verschiedene einzelstaatliche (oder ausländische) Staatsbürgerschaften besitzen (daher: diversity of citizenship) und der Streitwert mindestens $ 10000 beträgt.23 In federal question-Fällen entscheidet das Bundesgericht natürlich nach bundesrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. bundesgerichtlichem Fallrecht folgend). In diversity of citizenship-Fällen wendet es (mit noch zu besprechenden Ausnahmen)24 das Recht des Staates an, in dem sein Gerichtsbezirk liegt25 und ist dadurch an die Gesetzgebung und höchstrichterliche Rechtsprechung dieses Staates gebunden. [FN 31] [...] Die im Jahre 1986 verabschiedete Revision des § 142 des zweiten Restatement unterwirft die Verjährung jetzt dem Recht des Ortes der most significant relationship für diese Rechtsfrage . Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich. |
Fußnote 126 (nicht aber 125) ist eine offene Paraphrase aus dem Werk von Hay, aber auch dann muss eine derart lange wörtliche Übernahme als Zitat gekennzeichnet werden. Man bemerke den Syntaxfehler im dritten Satz dieses Fragments ("Eine Ausnahme betrifft Verjährungsfristen, die einen durch Gesetz in diesem Fall Anspruch einräumt..."), der sich beim unbedachten Zusammenstellen von Satzteilen aus dem Original eingeschlichen hat. |
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