von Prof. Loukas A. Mistelis
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[1.] Lm/Fragment 135 10 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-10-13 16:44:48 WiseWoman | BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Hay 1990, Lm, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 135, Zeilen: 10-20, 106-108, 118-121 |
Quelle: Hay_1990 Seite(n): 151, 152, Zeilen: S. 151: 1, 4-10, 18-27; S. 152: 1, 108-114 |
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Die Qualifikation richtet sich im Normalfall nach der lex fori. Dabei ist weiter zu untersuchen, ob die lex fori die Qualifikation nach eigener Auffassung vornimmt oder eigens eine Qualifikation für das IPR entwickelt. Die Autoren bevorzugen eine Qualifikation lege fori, und zwar unter Zugrundelegung der eigenen materiellrechtlichen und nicht einer besonderen kollisionsrechtlichen Auffassung in Anlehnung an eine der oben skizzierten Neuerungen.123 SCOLES / HAY verdeutlichen auch die Qualifikation „problematischer“ Rechtsinstitute: Nach herrschender, aber wegen der einzelstaatlichen Zersplitterung des IPR nicht einheitlicher Auffassung sind Schriftformerfordernisse (Statute of Frauds u.a.) materiellrechtlicher Natur,124 allgemeine Verjährungsvorschriften sind dagegen noch als prozeßrechtlich anzusehen.125
[FN 123] Ein Beispiel eines nach SCOLES/HAY, ibid. § 3.7, S. 56, mißlungenen Versuchs, neben der eigenen Qualifikation auch die der anderen Rechtsordnung zu berücksichtigen, ist der bekannte Fall Marie v. Garrison, 13 Abb. N. Cas. 210 (N.Y. S.Ct. 1883). Cf. supra, Kapitel III, Fn. 169 mit dem deutschen Parallelfall. [FN 125] Cf. SCOLES/HAY, a.a.O., §§ 3.9 - 3.12, S. 58-67; HAY, Einfürung [sic!] in das anglo-amerikanische Recht, 3. Aufl., Darmstadt 1990, S. 151f; [...] Die im Jahre 1986 verabschiedete Revision des Sec. 142 des zweiten Restatement unterwirft die Verjährung jetzt dem Recht des Ortes der most significant relationship für diese Rechtsfrage. Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das [Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich.] |
Die Qualifikation [...] richtet sich nach der lex fori. Dabei ist noch weiter zu fragen, ob die lex fori die Qualifikation nach eigener Rechtsauffassung vornimmt oder eigens eine Qualifikation für das IPR entwickelt. Ein Beispiel eines mißlungenen Versuchs, neben der eigenen Qualifikation auch die der anderen Rechtsordnung zu berücksichtigen, ist die bekannte Entscheidung in Marie v. Garrison29. [...] Um das Ergebnis zu vermeiden, daß ein nach beiden Rechten unwirksamer Vertrag durch Anwendung kollisionsrechtlicher Normen doch wirksam wird, qualifiziert man heute allgemein nach der lex fori, und zwar unter Zugrundelegung der eigenen und nicht einer besonderen kollisionsrechtlichen Auffassung.30
Nach herrschender, aber wegen der einzelstaatlichen Versplitterung des IPR nicht einheitlicher Auffassung sind Schriftformerfordernisse (also das Statute of Frauds) materiellrechtlicher Natur, allgemeine Verjährungsfristen sind dagegen noch als prozeßrechtlich [anzusehen.31] [FN 29] 13 Abb. N. Cas. 210 (N.Y. Super. Ct. 1883). Das Reichsgericht entschied ähnlich in zwei älteren Entscheidungen: RGZ 7, 21; RGZ 24,393. [FN 31] [...] Die im Jahre 1986 verabschiedete Revision des § 142 des zweiten Restatement unterwirft die Verjährung jetzt dem Recht des Ortes der most significant relationship für diese Rechtsfrage . Beabsichtigt war wohl eine materiellrechtliche Qualifikation, doch ist dieses nicht automatisch Folge der Verweisung auf das Recht der most significant relationship, und eine prozeßrechtliche Qualifikation bleibt im Resultat nach wie vor möglich. |
Hay, Einführung, wird an zweiter Stelle in Fußnote 125 genannt. |
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